Informationsrechte in der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern

Informationsrechte in der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern

Aus Anlass des 30- jährigen Jubiläums der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern erläutert die ehemalige Vorsitzende des Landesverfassungsgerichts M-V, Hannelore Kohl, die Bedeutung der Informationsrechte in der Landesverfassung.

Artikel 6 (Datenschutz, Informationsrechte)

(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Dieses Recht findet seine Gren zen in den Rechten Dritter und in den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit.

(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.

(3) Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei der öffentlichen Verwal tung vorhanden sind.

(4) Das Nähere regelt das Gesetz.

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