Stand 24. 9. 2024 Landtag Mecklenburg-Vorpommern Drucksache 8/….8. Wahlperiode [Datum]
Begründung:A Allgemeines
Das Transparenzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (TG M-V) dient der Fortentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) vom 10. Juli 2006 und des Landes-Umweltinformationsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LUIG M-V) vom 14. Juli 2006. Das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und das Landes-Umweltinformationsgesetz Mecklenburg-Vorpommern sind 18 Jahre nach ihrem Inkrafttreten nicht mehr zeitgemäß und hinken der bundesweiten Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts hinterher. Mit dem Transparenzgesetz Mecklenburg-Vorpommern wird ein Paradigmenwechsel hergestellt. Weitergehend als das bisherige IFG M-V und LUIG M-V soll es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, sich im Vorfeld politischer Entscheidungen oder von Verwaltungsentscheidungen die notwendigen Informationen zu verschaffen, um sich eine alle maßgeblichen Umstände berücksichtigende Meinung zu bilden und entsprechend qualifizierte Vorschläge zur besseren Gestaltung eines Vorhabens einbringen zu können. Durch die proaktive Veröffentlichungspflicht wird die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert, eine Kontrolle staatlichen Handelns sowie Korruptionsprävention ermöglicht und das Kostenbewusstsein der Verwaltung weiter geschärft, weil potenzielle Nachfragen einen Rechtfertigungsdruck erzeugen. Zunehmend setzt sich die Erkenntnis durch, dass Transparenz der öffentlichen Verwaltung nicht nur die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger stärkt und damit der Politik- und Staatsverdrossenheit entgegenwirkt, sondern auch Manipulation und Korruption erschwert. Zugang zu Informationen nach dem IFG M-V und im wesentlichen auch nach dem LUIG M-V war bisher nur auf Antrag möglich. Dies soll geändert und durch eine generelle Veröffentlichungspflicht ergänzt werden. Hierzu wird ein Transparenzportal als Internetportal eingeführt. Ebenso werden nach dem Maßstab der EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003 Ausnahmetatbestände reduziert, um die Möglichkeiten zur Durchsetzung von Informationsansprüchen zu stärken. Ausgangspunkt für ein modernes Transparenzgesetz ist die Verbindung des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts mit dem Umweltinformationsrecht. Artikel 6 Abs. 3 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern bietet hier einen landesverfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt für das Transparenzgesetz, in dem er bestimmt: Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind. . Das Umweltinformationsrecht in Deutschland beruht auf EU-Recht, insbesondere der Aarhus-Konvention - dem "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" vom 25. Juni 1998, welche mit der RICHTLINIE 2003/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (EU-Umweltinformationsrichtlinie) in europäisches Recht und mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dezember 2004 in Bundesrecht umgesetzt wurde. Die Umsetzung in Landesrecht erfolgte mit dem Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V) vom 14. Juli 2006. Die Grundsätze der EU-Umweltinformationsrichtlinie sind noch heute wegweisend, indem sie einen weitgehenden Informationszugang der Bürgerinnen und Bürger und enge, präzise gefasste Ausnahmen von der Informationspflicht vorsehen, die nur dort greifen, wo wichtige Gesichtspunkte privater oder öffentlicher Interessen eine Geheimhaltung klar erfordern. Dazu kommt eine proaktive Informationspflicht der Behörden über Umweltinformationen. Die Maßstäbe der Veröffentlichung von Umweltinformationen gelten nun nahezu 20 Jahre Europa weit und haben sich seit langem bewährt. Für das grundsätzliche Verständnis der EU-Umweltinformationsrichtlinie seien hier auszugsweise einleitende Erwägungen der Richtlinie zitiert, die deutlich machen, was schon vor 20 Jahren rechtlich verbindlich europäischer Standard sein sollte: „(9) Ferner ist es notwendig, dass Behörden Umweltinformationen insbesondere unter Verwendung von Informations- und Kommunikations-technologien so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich machen und verbreiten. Die zukünftige Entwicklung dieser Technologien sollte bei der Berichterstattung über diese Richtlinie und bei ihrer Überprüfung berücksichtigt werden. ... (16) Das Recht auf Information beinhaltet, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden sollten. Die Gründe für die Verweigerung von Informationen sind dem Antragsteller innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Frist mitzuteilen..... (21) Um das allgemeine Umweltbewusstsein zu erhöhen und den Umweltschutz zu verbessern, sollten die Behörden für ihre Aufgaben relevante Umweltinformationen, insbesondere — sofern verfügbar — unter Verwendung von Computer-Telekommunikation und/oder elektronischer Technologien, soweit angemessen zugänglich machen und verbreiten.“ Es sind keine Gründe ersichtlich, warum diese Maßstäbe, insbesondere die Regelungen über die Ausnahmen von der Informationspflicht, nicht auch für das allgemeine Informationsfreiheitsrecht außerhalb von Umweltinformationen gelten sollen. Allerdings haben sich die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung und deren allgemeine Nutzung in den letzten 20 Jahren außerordentlich weiterentwickelt, insbesondere die Möglichkeiten und die Nutzung des Internets durch Verwaltungen und Bürgerinnen und Bürger. Die Digitalisierung der Verwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern und der Aufbau eines Transparenzportals für einen einfachen Zugang zu Informationen in Politik und Verwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern sind als „zwei Seiten einer Medaille “ miteinander zu verbinden und zu beschleunigen. Durch das breit angelegte Transparenzportal wird ein Ansteigen von individuellen Informationsersuchen nachhaltig verhindert, indem Informationen frei zugänglich gemacht werden und somit auf viele und individuelle, bürokratische Anfragen verzichtet werden kann. Zudem behalten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich bei Unzufriedenheit mit der Bearbeitung eines Informationsanliegens oder bei Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht an die Beauftragte oder den Beauftragten für Informationsfreiheit zu wenden.
B. Zu den einzelnen VorschriftenZu Artikel 1 Zu § 1: Mit der Verwendung der Begriffe frei und allgemein in Absatz 1 wird klargestellt, dass der Informationszugang grundsätzlich ungehindert und für jedermann besteht. Absatz 2 umreißt kurz die mit dem Transparenzgesetz verfolgten politischen Ziele: Das Transparenzgesetz Mecklenburg-Vorpommern soll insbesondere demokratische Teilhabe der Bürger fördern und damit die Demokratie im Land insgesamt stärken. Durch Transparenz soll das Vertrauen in das Handeln von Politik und Verwaltungen gefördert werden, ohne deren Handlungsfähigkeit einzuschränken. Der vereinfachte Zugriff auf öffentlich verfügbare Informationen ist eine Voraussetzung für effektivere Beteiligungsprozesse. Die Nachvollziehbarkeit von politischen Entscheidungen wird wesentlich erhöht. Letztlich wird mit einer umfassenden Veröffentlichungspflicht für Politik und Verwaltungen auch Korruption und unlauteren Praktiken vorgebeugt. Mit dem Transparenzgesetz wird ein Systemwechsel verfolgt. Nicht das „Amtsgeheimnis“ und die Geheimhaltung von Informationen der Verwaltungen ist der Grundsatz, sondern deren Veröffentlichung. Nicht die Veröffentlichung von Informationen der Verwaltungen bedarf der besonderen Begründung und Rechtfertigung, sondern deren Geheimhaltung. Die Formulierung des Gesetzeszwecks stellt den Zusammenhang zwischen der fortschreitenden und notwendigen Digitalisierung der Verwaltung und den digitalen Informationsmanagement sowie der Veröffentlichung von Informationen auf einem Transparenzportal her. Beides gehört inhaltlich und technisch zusammen und dieser Zusammenhang bewirkt die Effektivierung und Entbürokratisierung von Verwaltungsvorgängen. Die umfassende und bürgerfreundliche Veröffentlichung von Informationen aus Politik und Verwaltungen auf einem Transparenzportal für Mecklenburg-Vorpommern schafft für die veröffentlichungspflichtigen Stellen und die Bürger endlich den Anschluss an das Internet-Zeitalter, dessen Möglichkeiten seit langem von nahezu allen Bereichen der Gesellschaft genutzt werden und eine grundlegende Veränderung der Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten bewirkt haben. Das Transparenzgebot stärkt die informatorische Autonomie der Bürgerinnen und Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern und befähigt sie, sich selbst ein zuverlässiges Bild von Verwaltungsvorgängen und -entscheidungen zu machen und weniger angewiesen zu sein auf Informationen aus zweiter oder dritter Hand. Die Stärkung der Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger für Beteiligung an politischen und Verwaltungsverfahren ist eine notwendige Voraussetzung für die erforderliche Stärkung unserer Demokratie.
Zu § 2: Absatz 1 regelt den Grundsatz und den individuellen Rechtsanspruch jeder Person auf Informationszugang. Dieses Recht ist nicht auf Bürgerinnen oder Bürger oder Einwohnerinnen oder Einwohner des Landes Mecklenburg-Vorpommern begrenzt. Voraussetzung ist aber die Verfügbarkeit der Informationen bei oder für die informationspflichtige Stelle (Absatz 1 Satz 2). Es gibt kein Recht auf Beschaffung von Informationen, die bei einer grundsätzlich informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden sind. Ebenso wenig erfolgt eine Prüfung auf Richtigkeit der überlassenen Informationen, § 11 Abs. 2. Eine behördliche Statistik wird nur dann vom Informationsrecht erfasst, wenn sie bereits vorhanden ist und nicht erst auf Grund eines Auskunftsantrages erstellt werden müsste. Nur dann, wenn sich Zahlen, die Gegenstand eines Auskunftsantrages sind, ohne erheblichen zeitlichen und rechnerischen Aufwand ermitteln lassen, sind sie noch als „verfügbare Informationen“ anzusehen. Ein Bereithalten im Sinne von Absatz 1 liegt in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 4 Satz 2 UIG vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Informationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Bundesrechtlich geregelte Geheimhaltungspflichten sind wegen des Vorrangs des Bundesrechts vor Landesrecht (Art. 31 GG) zu beachten. Absatz 2 stellt klar, dass es keiner besonderen Begründung des Informationsbegehrens bedarf. Dieser Grundsatz hat bereits bisher für den engeren Anwendungsbereich des IFG M-V gegolten, ohne dass es dort allerdings ausdrücklich ausformuliert war. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG enthält eine inhaltsgleiche Formulierung. Absatz 3 erweitert den Informationsanspruch über natürliche Personen hinaus auf alle Grundrechtsträgerinnen und Grundrechtsträger. In Absatz 3 wird in Übereinstimmung mit § 2 UIG der Anwendungsbereich auf einige Personen des Privatrechts ausgedehnt. Absatz 4 und Absatz 5 gestalten den Anspruch auf Informationszugang in zwei verschiedenen Formen aus und definiert damit den Oberbegriff Informationszugang. Die Formen werden in § 3 Abs. 8 als Veröffentlichungspflicht und § 3 Abs. 9 als Auskunftspflicht definiert. Beide Formen sind als individuelle subjektiv-öffentliche Rechte ausgestaltet, die damit einklagbar sind, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der Rechtslehre liegt dann ein subjektives Recht vor, wenn eine zwingende Rechtsvorschrift (und damit die sich aus dieser Rechtsvorschrift ergebende Rechtspflicht der Verwaltung) nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern – zumindest auch – dem Interesse einzelner Bürger zu dienen bestimmt ist. Maßgeblich ist der gesetzlich bezweckte Interessenschutz. Die Tatsache allein, dass eine Rechtsvorschrift dem Bürger Vorteile bringt, begründet noch kein subjektives Recht, sondern vermittelt nur einen günstigen Rechtsreflex. Ein subjektives Recht entsteht erst dann, wenn diese Vorteile zugunsten des Bürgers gesetzlich gewollt sind. Dieses ist beim Anspruch auf Informationszugang der Fall. Der Begriff unverzüglich in Absatz 4 bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) und umfasst beide Formen des Informationszugangs, also auch die Veröffentlichung von Informationen auf dem Transparenzportal. Mit der rechtlichen Anweisung in Absatz 4, die beiden Formen des Informationszugangs so umfassend wie möglich zu erfüllen, wird eine wesentliche Aussage zur Erfüllung des Rechts auf Informationszugang getroffen. Die Gesetzesformulierung umfassend wirkt auch für die Auslegung des Informationsbegehrens, das also in seinem Sachzusammenhang weit auszulegen ist. Um sicherzustellen, dass die öffentlichen Stellen ihrer Verpflichtung zur proaktiven Bereitstellung von amtlichen Informationen auf dem Transparenzportal des Landes möglichst umfassend nachkommen, stellt Absatz 5 klar, dass es sich bei dieser Verpflichtung nicht nur um eine bloße öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, d.h. dass die Verwaltung hier nicht nur ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig wird. Absatz 6 erweitert den Anspruch auf Informationszugang neben den Rechten auf Bereitstellung von Informationen auf die Rechte auf Nutzung und Verbreitung der bereitgestellten Informationen. Allerdings gehen die Rechte auf Verbreitung und Nutzung der bei den veröffentlichungspflichtigen Stellen verfügbaren Informationen nur soweit, wie die informationspflichtigen Stellen selbst Rechte an den Informationen hat. Rechte Dritter an den Informationen bleiben also gewahrt. Absatz 7 stellt klar, dass nur weitergehende Regelungen Vorrang vor den Regelungen des Transparenzgesetzes M-V haben, nicht jedoch Regelungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die einen eingeschränkteren Zugang zu Informationen bieten. Gegenüber letzteren ist das Transparenzgesetz M-V als lex specialis vorrangig.
Zu § 3: 3 enthält eine Fülle von Begriffsbestimmungen, damit die Handhabung des Transparenzgesetzes klar und vorhersehbar ist. Außerdem sollen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Gesetzes und damit Verwaltungsaufwand und Kosten vermieden werden. Absatz 1 definiert den Begriff der Informationen umfassend und offen, sodass künftige Entwicklungen bereits abgedeckt sind. Erfasst werden alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums. Sie können elektronisch (zum Beispiel Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-Roms, DVDs), optisch (zum Beispiel Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sein. Der Begriff Dokument nach Absatz 2 ist weiter zu verstehen als nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch. Erfasst wird hiervon beispielsweise auch die Zusammenstellung von Informationen auf Bild - oder Tonträgern. Der Begriff der öffentlichen Aufgabe oder Dienstleistung ist nach Absatz 3 weit auszulegen. Es wird sich oftmals um Bereiche der Daseinsvorsorge handeln, dies ist jedoch nicht zwingend. Beispiele sind etwa die Bereiche der Strom- oder Wasserversorgung, das Schienennetz, aber auch staatlich getragene Wohnungsgesellschaften oder Krankenhäuser, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Maßgeblich ist gerade nicht, ob der Träger der Aufgabe öffentlich-rechtlich organisiert ist oder die Aufgabenerledigung in öffentlich-rechtlicher Form erfolgt. Absatz 4 enthält im Interesse der Normenklarheit einen abschließenden Katalog derjenigen Aufgaben, die dem Bereich der Daseinsvorsorge im Sinne dieses Gesetzes unterfallen. Absatz 5 definiert Umweltinformationen identisch mit § 2 Abs. 3 UIG und stimmt damit auch mit dem bisherigen Landesumweltinformationsgesetz überein, vgl. § 3 LUIG M-V. Absatz 6 beschreibt das Transparenzportal. Die Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht auf dem Transparenzportal findet sich in § 8. Absatz 7 definiert Veröffentlichungen als Aufnahmen von Informationen im Volltext in das Transparenzportal gemäß Absatz 6. Absatz 11 definiert Interessenvertreter, die von § 5 Abs. 1 Nr. 9 erfasst werden. Der Begriff der Interessenvertreter ist weiter gefasst als in § 1 Abs. 3 und 4 Lobbyregistergesetz des Bundes. Auch informatorische Treffen sowie Treffen zur Kontaktpflege fallen in den Bereich der Interessenvertretung nach diesem Gesetz. Die Ausweitung des Begriffs erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine trennscharfe Abgrenzung oftmals nicht möglich sein wird.
Zu § 4: Informationspflichtig sind nach Absatz 1 neben den Stellen des Landes auch die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Landkreise. Erfasst werden u.a. auch die Hochschulen und Schulen, die Sparkassen, die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, der Freien Berufe und der Krankenversicherung. Für die Grundlagen- und anwendungsbezogene Forschung bedeutet dies beispielsweise, dass auf Grundlage des Transparenzgesetzes zukünftig auch die Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben zu veröffentlichen sind. Damit wird der Anwendungsbereich des Gesetzes bewusst weit gefasst. Aufgrund ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung sind lediglich drei Bereiche in Teilen ausgenommen: – der Landtag außerhalb der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben, – die Gerichte, soweit es sich nicht um in öffentlicher Sitzung verkündete Urteile und Beschlüsse handelt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4), – die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen und deren Quellen. Bei Mehrländerbehörden ist mangels Spezialregelung auf das Sitzland der Mehrländerbehörde abzustellen; Gleiches gilt für (Mehrländer-) Anstalten, Körperschaften und Stiftungen. Die Aufnahme von Stiftungen bürgerlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen in Absatz 1 entspricht der Entschließung der 42. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 30. Juni 2022 "Keine Umgehung der Informationsfreiheit durch Errichtung von Stiftungen bürgerlichen Rechts!". Gremien im Sinne von Absatz 1 wurden bereits bisher von § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG erfasst. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG. Absatz 3 erweitert angelehnt an § 2 Abs. 2 UIG die Informationspflicht präziser und inhaltlich über § 3 Abs. 3 IFG M-V sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2 LUIG M-V über den Kreis der Behörden im Rechtssinnen hinaus: Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine der unmittelbaren Staatsverwaltung zugehörigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in deren Auftrag und nach deren Weisung unterstützen, unterliegen ebenfalls dem Anwendungsbereich des Transparenzgesetzes. Nach diesem Gesetz unterliegen auch solche Privatrechtspersonen der Informationspflicht, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Beherrschung und Kontrolle einer oder mehrerer der in § 2 Absatz 3 genannten Behörden oder ihrer Träger unterstehen. Öffentlichen Aufgaben sind in § 3 Absatz 3 definiert. Die eindeutige Einbeziehung der mittelbaren Staatsverwaltung in die Veröffentlichungspflicht ist zur Klarstellung geboten. Bereits der in § 1 Absatz 1 genannte Gesetzeszweck spricht für eine gesetzgeberisch klare Einbeziehung der mittelbaren Staatsverwaltung in die Veröffentlichungspflicht, denn die dort genannten Ziele der Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und der Ermöglichung der Kontrolle staatlichen Handelns betreffen den gesamten Bereich staatlicher Tätigkeit, unabhängig davon, ob der Staat unmittelbar oder nur mittelbar über Körperschaften, Anstalten und Stiftungen tätig wird. Die Informationspflicht gilt auch in dem Fall, dass Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt wird, sofern dieses keine Spezialregelung enthält, das dem Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern als höherrangiges Recht vorgehen würde. Absatz 4 formuliert Anforderungen, die bei der Digitalisierung von Verwaltungen ohnehin erfüllt werden müssen.
Zu § 5: 5 regelt den verpflichtenden Inhalt des Transparenzportals. Die Ausgestaltung des Transparenzportals ist in § 8 geregelt ist. Aus Absatz 1 Nummern 1 und 2 ergibt sich, dass der Begründungsteil einer Kabinettsvorlage ausdrücklich nicht von der Veröffentlichungspflicht erfasst ist. Über das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat nach Absatz 1 Nr. 3 hat die Landesregierung bereits bisher auf der Internetseite der Landesvertretung Berlin informiert. Absatz 1 Nummer 4 erfasst alle Gremien aller informationspflichtigen Stellen nach § 4, also sowohl die Ebene des Landes als auch die kommunale Ebene. Auf kommunaler Ebene werden vielfach eine Vielzahl von § 5 erfasster Informationen bereits im Rahmen von Bürgerinformationssystemen veröffentlicht. Gesetzentwürfe und Entwürfe anderer Regelungen nach Absatz 1 Nummer 5 werden bisher teilweise an verschiedenen Stellen der Internetseiten der Landesregierung veröffentlicht. Eine einheitliche Regelung zur Veröffentlichung gibt es ebenso wenig wie eine systematische, nutzerfreundliche Veröffentlichung mit einem einheitlichen Zugang. Die Verbandskonsultation bzw. Verbandsanhörung bei Entwürfen von Rechtsvorschriften ist in § 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung II - Richtlinien zum Erlass von Rechtsvorschriften und weiteren Regelungen durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GGO II) geregelt. Danach erhalten Verbände bereits frühzeitig Kenntnis von Entwürfen und können frühzeitig auf die weitere Ausgestaltung der Entwürfe Einfluss nehmen. Es ist kein Sachgrund ersichtlich warum diese an die Verbände gesandten Informationen nicht für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Die Landesregierung hat ohnehin keinen Einfluss darauf, inwieweit die beteiligten Verbände die Unterlagen weitergeben oder veröffentichen. Welche Verträge der Daseinsvorsorge von Nr. 6 erfasst werden, ergibt sich aus § 3 Absatz 4. Zur Einschränkung der Informationspflicht siehe § 7 Abs. 1 Nr. 2. Zu Nummer 7: Die in Absatz 1 Nummer 7 genannten Pläne werden teilweise bereits veröffentlicht, allerdings von den nach § 4 informationspflichtigen Stellen sehr unterschiedlich. Zu Nummer 8: Der Begriff der Verwaltungsvorschriften erfasst abstrakt-generelle Anordnungen an Behörden mit Geltung für die gesamte Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Zu Nummer 9: Um die Nachvollziehbarkeit sowie Teilhabe der Zivilgesellschaft an Rechtsetzungsprozessen zu verbessern sind Informationen über Besprechungen von Mitgliedern des Kabinetts sowie von Staatssekretären, Abteilungs- und Referatsleitungen mit Interessenvertretern zu veröffentlichen. Der Begriff der Interessenvertreter wird in § 2 Abs. 1 Nr. 14 definiert. Zu Nummer 10: Nummer 10 umfasst die bisher schon veröffentlichten Ergebnisse der Landesstatistik auf der Internetseite des Statistischen Landesamtes und begründet keine neuen Berichterstattungspflichten für die Verwaltung. Zu Nummer 11: Damit alle Entscheidungsabläufe und Faktoren für Entscheidungen nachvollziehbar sind und bleiben, müssen nach Nummer 11 auch Gutachten oder Studien veröffentlicht werden, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Diese Vorschrift erleichtert auch zukünftige Entscheidungen, weil der volle Umfang des Handelns einschließlich des Begründungshintergrunds für die Öffentlichkeit dokumentiert vorliegt. Zu Nummer 12: Das GeoVermG M-V regelt in §§ 7 ff bereits den Aufbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Mecklenburg-Vorpommern als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur als Landesaufgaben. Dementsprechend betreibt das Land bereits das Geoportal https:// geoportal-mv.de (vgl. § 12 GeoVermG M-V). Für diese Geodaten bleibt es bei der Veröffentlichung im Geoportal. Im Transparenzportal soll eine Verlinkung auf das Geoportal M-V erfolgen. Mietspiegel nach §§ 558c BGB sind zu veröffentlichen, soweit sie erstellt werden. Es gibt derzeit noch keine Verpflichtung, einen Mietspiegel aufzustellen, deshalb gibt es nicht für jede Gemeinde eine solche Übersicht. Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen zum 1. Januar 2023 einen einfachen Mietspiegel oder zum 1. Januar 2024 einen qualifizierten Mietspiegel erstellen (§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGB). Zu Nummer 13: Zu Mobilitätsdaten zählen Livedaten und Fahrplandaten des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Messwerte von Verkehrs- und Umfelddetektoren und daraus abgeleitete Daten etwa über die Verkehrslage, Verkehrsmanagementmaßnahmen, Parkrauminformationen, Baustellendaten, Gefahren- und Ereignismeldungen. Zu Nummer 14: Nummer 14 stellt klar, dass Verzeichnisse, die nach § 3 LUIG M-V i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UIG veröffentlicht werden, im Transparenzportal veröffentlicht werden müssen. Zudem müssen weitere Informationen veröffentlicht werden, über die informationspflichtige Stellen nach § 3 LUIG M-V i. V. m.§ 10 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 5 UIG die Öffentlichkeit unterrichten müssen. Zu Nummer 15: Zu Katasterdaten gehören beispielsweise Baumkataster, Liegenschaftskataster, Bodenbelastungskataster, Straßenkataster, Grünflächenkataster, Friedhofskataster, Lärmbelastungskataster, Beleuchtungskataster und Jagdkataster. Zu Nummer 16: Zu den Plänen gehören neben Bauleitplänen und Landschaftsplänen beispielsweise der Straßenbauplan, Luftreinhalteplan, Lärmaktionsplan, Abfallwirtschaftsplan, Abwasserbeseitigungsplan, Struktur- und Entwicklungspläne, Schulentwicklungsplan, Jugendhilfeplan und Flächennutzungspläne. Im Bereich der Baulandentwicklung und städtebaulichen Projekten sind insbesondere Konzepte und damit zusammenhängende Begründungen und Entscheidungen zu veröffentlichen. Zu Nummer 17: Wesentliche Regelungen erteilter Baugenehmigungen und Bauvorbescheide sind die wesentlichen Daten gemäß der Baugenehmigungsstatistik sowie die Flurstücknummer. Die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen, Bauvorbescheide und vergleichbarer Verwaltungsakte umfassen neben dem feststellenden und verfügenden Teil des Verwaltungsakts auch Informationen zur Nutzungsgenehmigung, Geltungsdauer, Daten gemäß der Baugenehmigungsstatistik, Flurstücknummer sowie Nebenbestimmungen wie Auflagen, Bedingungen, Auflagenvorbehalte und Befristungen. Ziel ist hier eine weitgehende Synchronisierung mit den bei den zuständigen Stellen ohnehin erhobenen Daten, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Soweit statistisch erfasst, sind auch Nutzungsänderungs- und Abrissgenehmigungen in das Transparenzportal einzustellen. Zum Schutz personenbezogener Daten siehe § 14. Zur Einschränkung der Informationspflicht siehe § 7 Abs. 1 Nr. 3. Zu Nummer 18 : Maßstab für die Veröffentlichung von Subventions- und Zuwendungsvergaben gemäß Nummer 19 ist § 23 Landeshaushaltsordnung (LHO): Zu veröffentlichen sind freiwillige Leistungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat. Auf diesem Wege sollen insbesondere die Angaben aus Zuwendungsberichten des Landes Mecklenburg-Vorpommern in das Transparenzportal eingehen. Auch hier kann mit einer weitgehenden Synchronisierung mit ohnehin erhobenen Daten erreicht werden, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Da Nummer 18 bestimmt, dass der Empfänger genannt werden soll, geht diese Regelung der Regelung zum Schutz personenbezogener Daten in § 14 vor. Zur Einschränkung der Informationspflicht siehe § 7 Abs. 1 Nr. 2. Zu Nummer 19: § 44 Abs. 4 Satz 5 und 6 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern sieht bereits vor, dass Gemeinden jährlich über Zuwendungen an sie zu berichten haben und dass die Berichte zu veröffentlichen sind. Zu Nummer 20: Vergabe- und Konzessionsentscheidungen sind ebenso zu veröffentlichen wie Beleihungsakte zur Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, auch wenn diese keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts darstellen. Zu Nummer 21: Die Bezugnahme auf die Unternehmensdaten in Nummer 20 soll entsprechend dem bereits jetzt regelmäßig erstellten, detaillierten Beteiligungsbericht eine umfassende Information über die Beteiligungen des Landes ermöglichen. Zu Nummer 22: Wesentliche Daten von Unternehmen und sonstigen Organisationen umfassen insbesondere Eigentümer bzw. Gesellschafter, Vorstand und Geschäftsführung, Unternehmensaufgaben, Unternehmensstruktur, Beteiligungen, Geschäftsverlauf, Geschäftsberichte, Ausblick, Aufsichtsrat, Finanzdaten, Daten aus Gewinn- und Verlustrechnung sowie Beschäftigtenbestand. Zur Leitungsebene zählt die oberste Führungsebene wie der Vorstand und die Geschäftsführung. Das Vergütungstransparenzgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 25. April 2016 enthält Vorgaben zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsleitungen von privatrechtlichen Landesbeteiligungen, landesunmittelbaren Unternehmen in der Rechtsform des öffentlichen Rechts sowie von den Sparkassen. Die Landesregierung veröffenticht dazu einen Vergütungstransparenzbericht. Damit soll bei allen Unternehmen mit Landesbeteiligung – unabhängig von der Größe des Unternehmens und von der Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung – eine individualisierte Veröffentlichung der Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsleitung erfolgen. Differenziert wird dabei nach Rechtsform und Umfang der Beteiligung. Bei den Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts und bei Landesbetrieben wird grundsätzlich eine direkte Pflicht des Unternehmens zur Veröffentlichung der Bezüge normiert (§ 2 BezügeOG M-V, § 65 c LHO M-V). Demgegenüber besteht bei den privatrechtlichen Unternehmen mit mindestens zehnprozentiger Landesbeteiligung (§ 65 b LHO MV) lediglich eine Hinwirkungspflicht. Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsgremien sind verpflichtet, durch individualvertragliche Regelungen in den Anstellungsverträgen der Geschäftsführungen und Vorständen, auf die Veröffentlichung hinzuwirken. Die Veröffentlichung der Vergütung der Vorstände der Sparkassen wird im Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelt (§ 19 Absatz 6 SpkG M-V). Die Vorschrift mit Gesetz vom 30. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 455) neu gefasste Vorschrift bestimmt, dass der Vorstand der Sparkasse für die Veröffentlichung im Vergütungstransparenzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern die für die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) rechtzeitig vor Veröffentlichung des Vergütungstransparenzberichtes des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn ein Personenbezug nicht ausgeschlossen werden kann. Zu Nummer 23: Dem gegenüber regelt das Gesetz zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsleitung bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts im Land Mecklenburg-Vorpommern (BezügeOG M-V) vom 25. April 2016 für alle Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Unternehmen). Diese fallen unter Nummer 23. Zu Nummer 24: Nummer 24 enthält den Grundsatz, dass die Informationen, die bereits auf Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz und diesem Gesetz individuell bekannt gegeben wurden, auf dem Transparenzportal für alle veröffentlicht werden, damit sie ohne ein erneutes Antragsverfahren für alle zugänglich sind. Absatz 2 weist dem Transparenzportal eine Bündelungsfunktion zu. Das Transparenzportal ist die eine zentrale Veröffentlichungsplattform. Dieses gilt auch für bundesrechtlich geregelte Informationspflichten, da die Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder regelmäßig den Ländern obliegt, Artikel 84 Abs. 1 GG. Mit Absatz 3 wird klargestellt, dass das Transparenzportal nicht nur nach diesem Gesetz zu veröffentlichende Informationen enthalten darf, sondern auch für alle weiteren zu veröffentlichenden Informationen zugänglich ist. So würde sich eine Verknüpfung zwischen dem Transparenzportal Mecklenburg-Vorpommern nach dem Wohlfahrtstransparenzgesetz und der Parlamentsdatenbank des Landtages sowie dem Gesetzesregister des Landes (www.landesrecht.mv.de) anbieten, um Informationen bürgerfreundlich über eine Plattform zur Verfügung stellen zu können.
Zu § 6 6 lehnt sich an § 10 UIG an. Diese Vorschrift gilt wegen § 3 LUIG M-V auch als Landesrecht. Das Umweltinformationsrecht in Mecklenburg-Vorpommern ist in vielem moderner und bürgerfreundlicher als das Informationsfreiheitsrecht nach dem IFG M-V. Das Umweltinformationsrecht fußt auf EU-Recht der RICHTLINIE 2003/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 14. 2. 2003, Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. 2. 2003 L 41/26), damit auf EU-Recht und ist materiell daher in der Bundesrepublik insgesamt im Wesentlichen einheitlich. Absatz 1 entspricht weitgehend § 10 Abs. 1 UIG und Artikel 3 Absatz 5 letzter Satz EU-Umweltinformationsrichtlinie. Die abweichende Formulierung von Absatz 1 gegenüber den vorgenannten Vorschriften ergibt sich wegen der weitergehenden Veröffentlichungspflichten nach Absatz 2. Absatz 2 Nr. 1 entspricht wörtlich § 10 Abs. 2 Nr. 1 UIG. Absatz 2 Nr. 2 entspricht wörtlich § 10 Abs. 2 Nr. 2 UIG. Absatz 2 Nr. 3 entspricht wörtlich § 10 Abs. 2 Nr. 3 UIG. Absatz 2 Nr. 4 entspricht wörtlich § 10 Abs. 2 Nr. 4 UIG. Absatz 2 Nr. 6 entspricht wörtlich § 10 Abs. 2 Nr. 5 und 6, wobei in Nummer 6 auf die aktuelle Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bezug genommen wird. Absatz 2 Nr. 7 erweitert die Veröffentlichungspflicht über die bisherigen Regelungen des UIG hinaus auf Umweltinformationen, die nicht durch regelmäßige Überwachungstätigkeit, sondern durch Einzelfallüberprüfungen erlangt worden sind. Absatz 3 entspricht wörtlich § 10 Abs. 2 Satz 3 UIG. Absatz 4 Satz 1 entspricht inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 1 UIG. Absatz 4 Satz 2 korrespondiert mit § 10 Abs. 4 Satz 2, wobei ja elektronische Kommunikationsmittel mittlerweile umfassend zur Verfügung stehen. Absatz 5 bringt die Bündelungsfunktion zum Ausdruck, die das Transparenzportal auch für Umweltinformationen haben soll. Die Bündelungsfunktion ist allgemein in § 5 Abs. 2 geregelt. Absatz 6 und 7 bringen ebenfalls die Bündelungsfunktion des Transparenzportals zum Ausdruck. Absatz 8 entspricht § 10 Abs. 5 UIG. Absatz 9 regelt keine Pflicht zur unmittelbaren Veröffentlichung, sondern eine Vorhaltepflicht.. Absatz 10 Nr. 1 regelt über § 5 Abs. 1 Nr. 6 hinaus die Pflicht zur Veröffentlichung von Verträgen, die Umweltinformationen enthalten, ohne dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um Daseinsvorsorge handelt und ohne, dass die Wertgrenzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 eingehalten werden müssen.
Zu § 7: Absatz 1 Nr. 1 bestimmt eine Geringfügigkeitsgrenze, denn bei derart geringen Zuwendungen ist regelmäßig ein öffentliches Informationsinteresse nicht gegeben. Ebenso bestimmt Absatz 1 Nr. 2 für Wohnbebauung in geringerem Umfang eine Ausnahme, da auch hier ein öffentliches Informationsinteresse regelmäßig nicht gegeben sein dürfte. In beiden Fällen des Absatz 1 können die von der Veröffentlichungspflicht auf den Transparenzportal ausgenommenen Informationen allerdings per Antrag nach §§ 9 ff erlangt werden. Absatz 2 macht deutlich, dass sich die Einschränkungen der Veröffentlichungspflicht nur auf die Informationen, nicht aber auf ganze Dokumente oder Datenträger beziehen, in denen die Informationen enthalten sind.
Zu § 8: 8 enthält die wesentlichen Regelungen zum vom Land einzurichtenden Transparenzportal und stellt die Nutzerfreundlichkeit des Portals nach dem aktuellen Stand der Technik sowie die Integrität der dort veröffentlichten Informationen in den Mittelpunkt. Die Monatsfrist nach Absatz 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem die veröffentlichungspflichtigen Informationen der informationspflichtigen Stelle vorliegen. Absatz 2 greift die derzeit geltende Rechtslage auf, die auf den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S.1) beruhen. Die Vorschriften in den Absätzen 4 bis 9 sichern eine niedrigschwellige und nutzerfreundliche Ausgestaltung des Portals. Absatz 10 stellt sicher, dass keine Informationen vorschnell gelöscht werden. Unabhängig von einer Archivierung müssen die veröffentlichungspflichtigen Informationen in jedem Fall für die Dauer von zehn Jahren nach ihrer letzten Änderung im Transparenzportal vorgehalten werden. Allerdings gehen bereichsspezifische Regelungen über die Löschung von Daten der Regelung im Transparenzgesetz vor. Absatz 11 bezweckt eine Änderungshistorie veröffentlichter Informationen.
Zu § 9: Das Transparenzgesetz gewährt auch weiterhin die Möglichkeit des Zugangs zu Informationen auf Antrag. Dieser soll möglichst in Textform gestellt werden, jedoch sind auch mündliche Anfragen oder Anträge in elektronischer Form zulässig. § 126b Satz 1 BGB definiert die Textform als eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird . Eine persönliche Unterschrift ist anders als bisher nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG MV nicht erforderlich, Textform ist aber aus Gründen der Klarheit und Nachhaltbarkeit sehr vorzugswürdig. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zulässigkeit elektronischer Übermittlung erfolgt, um deutlich zu machen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz, wie es sich aus § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) ergeben könnte, nicht erforderlich ist. Die Antragstellung auf mündlichem oder elektronischem Wege kann im Einzelfall zurückgewiesen werden, insbesondere wenn zur Beantwortung auf die persönlichen Verhältnisse von Einzelpersonen einzugehen ist und die Identität des Fragenden aufgrund der vorliegenden Angaben nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann. Die auskunftspflichtige Stelle ist auf Anfrage bei der Formulierung des Antrages behilflich. , Die antragstellende Person ist gehalten, die Anfrage jeweils an die zuständige auskunftspflichtige Stelle zu richten. Ist sie bei der Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle einem Irrtum unterlegen, stellt die angerufene Stelle die eigentlich zuständige Stelle fest und verweist an diese. Der Antrag muss dann gegebenenfalls dort neu gestellt werden. Die Frist zur Bearbeitung wird erst in Lauf gesetzt, wenn die für die Auskunft zuständige Stelle angerufen wurde. Die irrtümlich angerufene Stelle hat das Informationsersuchen jedoch unverzüglich weiterzuleiten. Soweit die angerufene unzuständige Stelle der mittelbaren Staatsverwaltung nicht gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 selbst in der Lage ist, die auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und zu benennen, steht es ihr frei, sich insoweit mit der Bitte um Unterstützung an ihre Aufsichtsbehörde zu wenden. Ein ordnungsgemäßer Antrag setzt nach Absatz 3 keine Offenlegung der Identität voraus, sofern die Erreichbarkeit der Antragstellerin gesichert ist. Aus Absatz 4 ergibt sich, dass die Bestandskraft eines ablehnenden Bescheides einem erneuten, inhaltlich identischen Antrag auf Informationszugang nicht ohne weiteres entgegengehalten werden kann. Da viele der potentiell in Betracht kommenden Ablehnungsgründe auch eine zeitliche Komponente aufweisen, wird eine erneute vollständige inhaltliche Prüfung des Antrags die Regel sein. Satz 2 normiert mit Blick auf die in § 12 enthaltenen Ablehnungsgründe eine gesetzliche Vermutung, nach der mit Ablauf von sechs Monaten eine erneute Prüfung erforderlich ist.
Zu § 10: Die antragstellende Person hat nach Absatz 1 die Wahl, ob die begehrte Information durch Auskunftserteilung, Einsicht in die Informationsträger oder Kopien erfüllt werden soll. Die auskunftspflichtige Stelle hat diese Wahl grundsätzlich zu respektieren. Dieses entspricht materiell § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V. Werden jedoch Informationen gewünscht, die nicht Teil eigener Akten geworden sind, sondern sich in nur vorübergehend beigezogenen Unterlagen anderer Behörden befinden, ist der Antrag nach Absatz 2 unter Hinweis auf fehlende eigene Unterlagen abzulehnen und die antragstellende Person an diejenige Stelle, von der diese Information stammt, zu verweisen. Dieses entspricht materiell § 4 Abs. 2 IFG M-V. Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechen § 4 Abs. 3 IFG M-V. Kommt die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen mangels zeitlicher, sachlicher oder räumlicher Möglichkeiten nicht in Betracht, sind nach Absatz 3 Satz 2 ersatzweise Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Fall, dass Anträge von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind, erleichtert Absatz 3 Satz 4 mit der Anwendung der §§ 17 und 19 VwVfG M-V die zügige Abwicklung. Kopien sind nach Absatz 4 auf Wunsch zuzusenden . Soweit Informationsträger nur mithilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person benötigte Maschinen einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke nach Absatz 5 zur Verfügung. Sind keine besonderen Vorgaben getroffen worden, ist grundsätzlich die kostengünstigste Übermittlungsart, also regelmäßig die elektronische Übermittlung, zu wählen. Im Einzelfall kann diese Lösung jedoch aus Datenschutzgesichtspunkten ausscheiden, beispielsweise wenn nach einer zugunsten der antragstellenden Person ausgefallenen Abwägung personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse auf elektronischem Wege übermittelt werden sollen. Absatz 5 entspricht § 4 Abs.1 Satz 2 IFG M-V. Nach Absatz 6 kann gegebenenfalls auf allgemein zugängliche Veröffentlichungen, insbesondere im Internet, verwiesen werden. Der Hinweis auf die Vorschriften in den §§ 14 bis 16 in Absatz 7 ermöglicht es der antragstellenden Person, im Falle eines der Auskunftserteilung entgegenstehenden Rechtes eines Dritten von der Behörde zu verlangen, den oder die Betroffene um Einwilligung zu ersuchen. Dies war schon bisher nach § 7 Nr. 1 und § 8 Satz 1 i. V. m. § 9 IFG M-V der Fall. Im Falle einer daraufhin verweigerten oder nicht erteilten Einwilligung ist nach §§ 14 bis 16 zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Zu § 11: Die auskunftspflichtigen Stellen sind gemäß Absatz 1 verpflichtet, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung hat grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats zu erfolgen; auch die begehrten Unterlagen sind regelmäßig innerhalb dieser Frist herauszugeben. Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt nach § 31 VwVfG-M-V i. V. m. §§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 2 BGB. Demgemäß beginnt die Frist mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrages in den Machtbereich der auskunftspflichtigen Stelle folgt, und läuft am Ende des Tages des nächsten Monats, der die gleiche Zahl trägt, ab, sofern es sich hierbei nicht um einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt (§ 31 Absatz 3 VwVfG-M-V). Wurde der Antrag nicht in deutscher Sprache gestellt, beginnt die Frist erst mit dem Tag, an dem der auskunftspflichtigen Stelle eine Übersetzung des Antrags vorliegt (§ 23 Absatz 3 VwVfG M V). Das Erfordernis der Schriftlichkeit nach Absatz 3 dient der besseren gerichtlichen Nachprüfbarkeit der behördlichen Entscheidung und bewirkt zudem verfahrensrechtlich, dass der stattgebende Bescheid mit einer Begründung (§ 39 Absatz 1 Satz 1 VwVfG M-V) zu versehen ist. Für positiv zu bescheidende Auskunftsanträge in Drittbeteiligungsfällen nach Anhörung gemäß § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 4 ordnet Absatz 4 Satz 1 aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes eine entsprechende Geltung des Absatzes 3 Satz 1 an. Danach ergeht auch die einem Auskunftsantrag stattgebende Entscheidung schriftlich und mit Rechtsbehelfsbelehrung. Zusätzlich ist der Bescheid auch dem Dritten bekannt zu geben. Die Erwähnung der Bekanntgabe an den Dritten in Absatz 4 Satz 1 hat lediglich klarstellende Bedeutung, denn bereits gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 VwVfG M V ist ein Verwaltungsakt denjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen werden. Absatz 4 Satz 2 entspricht § 9 Absatz 2 Satz 2 IFG. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass es nicht zu einer irreversiblen Vollziehung des Informationszugangs kommt, bevor der Dritte die Möglichkeit hatte, Rechtsschutz durch Widerspruch, Anfechtungsklage und gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80a VwGO zu erlangen.
Zu § 12: Bundesrechtlich geregelte Geheimhaltungspflichten sind wegen des Vorrangs des Bundesrechts vor Landesrecht (Art. 31 GG) zu beachten, allerdings auch nur dort, wo Bundesrecht tatsächlich anwendbar ist. Allerdings muss Bundesrecht dem zwingenden EU-Recht, hier insbesondere der EU-Umweltinformationsrichtlinie vom 28. Januar 2003 entsprechen. Absatz 1 entspricht § 8 Abs.1 UIG, allerdings muss das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung überwiegen. Der Vorrang eines Geheimhaltungsgrundes kann nur dann zur Geltung kommen, wenn das zugrunde liegende Rechtsgut durch eine Informationsfreigabe erheblich beeinträchtigt oder gefährdet würde. Auf diese Weise wird einer extensiven Auslegung der Geheimhaltungsgründe entgegenwirkt und es werden gleichzeitig hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Begründungslast für eine Verweigerung der Information gestellt. Bei Informationen zu Verschlusssachen nach Absatz 2 hat der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit im Falle seiner Anrufung nach § 20 Abs. 7 ein eigenes materielles Prüfungsrecht zur Einstufung einer Verschlusssache. Absatz 2 stellt sicher, das ein pauschaler Hinweis auf eine nicht spezifisch begründete Geheimhaltungspflicht dem Informationszugang nicht entgegen gehalten werden kann. Zu einer guten Transparenzgesetzgebung gehört auch eine Anpassung anderer, teilweise lange vor den Informationsfreiheitsgesetzen geschaffener Gesetze, die von ihrer Formulierung und Zielrichtung noch dem „Obrigkeitsstaat“ zuzurechnen sind. Unter diesen stechen das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) und die darauf beruhende Verschlusssachen-Anweisung (VS-Anweisung) besonders hervor. Sie ermöglichen Behörden, vorhandene Informationen als sog. Verschlusssachen einzustufen. Für eine Verschlusssache gilt der allgemeine Grundsatz: „Kenntnis nur, wenn nötig“ (§ 3 Abs. 1 VS-Anweisung). Die Auswirkungen auf den Informationszugang der Öffentlichkeit sind erheblich und eine nach den Voraussetzungen des SÜG / der VS-Anweisung rechtmäßig erfolgte Einstufung als Verschlusssache schließt einen Informationszugang nach den Transparenzgesetzen aus. Als problematisch erweisen sich insbesondere die niedrigsten beiden Geheimhaltungsgrade: Ihre zu vage formulierten Voraussetzungen führen dazu, dass in der Praxis in erheblichem Umfang Dokumente als „nur für den Dienstgebrauch“ oder „vertraulich“ eingestuft werden. Praxis in Behörden ist es, auf die Einstufung zu verweisen, ohne im Rahmen eines Informationsfreiheitsantrags deren Voraussetzungen zu überprüfen. Diese Überprüfung ist jedoch rechtlich geboten, da die Voraussetzungen der (oft vor längerer Zeit erfolgten) Einstufung auch zum Zeitpunkt des Informationszugangsantrags gegeben sein müssen. Darüber hinaus stellt Absatz 2 Satz 2 klar, dass allein die formelle Einstufung eines Dokuments als Verschlusssache einem Informationszugang nicht entgegensteht und stattdessen die aktuelle materielle Rechtslage maßgeblich ist. Weder das UIG noch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vom 28. Januar 2003 kennen einen Ausschluss des Informationsrechts alleine wegen einer Einstufung als Verschlusssache. Maßgeblich ist nach diesen Regelungen die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Informationszugang. Insbesondere sieht Artikel 4 Absatz 2 der EU-Umweltinformationsrichtlinie vor, dass die dort genannten Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Dieses zwingende EU-Recht ist auch hier zu beachten. Absatz 3 entspricht § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG und § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG. Absatz 4 Nr. 1 betrifft die Kommunikation zwischen der Bundesregierung und den Organen der Europäischen Union und die Kommunikation mit den Ländern dazu Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese Vertragsverletzungsverfahren betreffen die mangelhafte Anwendung oder Umsetzung von Unionsrecht durch die Bundesrepublik. Die praktische Situation hinsichtlich dieser Dokumente ist derzeit so, dass die Organe der Europäischen Union – insbesondere die Kommission – den Zugang (mit dem Hinweis auf den Schutz internationaler Beziehungen) hierzu mit dem Hinweis verweigern, die Bundesregierung sei nicht einverstanden, während die Bundesregierung regelmäßig erklärt, die Organe der Union seien nicht einverstanden. Das Gesetz schreibt vor, dass für diese herausgehobenen und klar abzugrenzenden Fälle der Ausnahmegrund des Schutzes internationaler Beziehungen nicht greift. Es ist nicht ersichtlich, welcher Schaden dadurch entstehen soll, dass der Bürger erfährt, mit welchen Argumenten etwa die Kommission gesetzgeberisches Fehlverhalten der Bundesrepublik angreift und mit welchen Argumenten diese sich wiederum zu verteidigen sucht. Zugleich wird festgehalten, dass in diesem besonderen Fall die zugehörige Kommunikation mit den Bundesländern dem öffentlichen Zugriff unterliegt
Zu § 13: Mit der „unmittelbaren Willensbildung der Landesregierung“ in Absatz 1 ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gemeint, so wie ihn das BVerfG im „Flick-Urteil“ (BVerfGE 67, 100 (139)) sowie im Beschluss des Zweiten Senats vom 27. April 2021 2 BvE 4/15 als verfassungsrechtliche Grenze des Auskunftsrechts von Abgeordneten anerkannt hat. „Grenzen der Unterrichtungspflicht ergeben sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), der der Bundesregierung einen nicht ausforschbaren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuweist. Dieser endet, wenn und soweit die Bundesregierung Zwischenergebnisse erreicht oder Positionierungen ausgearbeitet hat und schon diese zur Grundlage ihres nach außen gerichteten Handelns macht. Die Willensbildung der Bundesregierung ist in derartigen Fällen jedenfalls abgeschlossen, wenn sie mit ihrer Initiative aus dem Bereich der regierungsinternen Abstimmung hinaustreten und mit einer eigenen, auch nur vorläufigen Position in einen Abstimmungsprozess mit Dritten eintreten will.“ Siehe auch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01. Diese Grenze gilt ebenso bei der Zubilligung von Informationsrechten nach dem Transparenzgesetz. Der Kernbereich ist Ausfluss des Gewaltenteilungsgrundsatzes und gewährleistet der Regierung einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich, der für die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung unerlässlich ist. Dazu gehören zum Beispiel die Willensbildung der Landesregierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen in der Landesregierung als auch bei der Vorbereitung von Regierungs- und Behördenentscheidungen, die sich vornehmlich in behördenübergreifenden und internen Abstimmungsprozessen vollzieht. In diesen Fällen ist kein Informationszugang zu gewähren. Absatz 2 Nummer 1 gewährleistet, dass – wenn durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder der behördlichen Maßnahmen vereitelt würde – Entwürfe und Beschlüsse zur unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung von der Informationspflicht ausgenommen werden. Vereitelt bedeutet verhindern, eine Beeinträchtigung alleine ist nicht ausreichend für eine Ablehnung. Nach Abschluss des Verfahrens zu Entscheidungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 erlischt der Schutz nach Absatz 2. Dies soll durch die Verwendung des Begriffes „soweit und solange“ verdeutlicht werden. Zudem stellt die Formulierung „soweit und solange“ in Absatz 2 klar, dass die Beurteilung durch sich mit der Zeit verändernde Umstände einem Wandel unterliegen kann und die Informationen durch veränderte Umstände, zum Beispiel Presseveröffentlichungen zu diesem Thema, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig sein können. Zu Absatz 3 siehe § 8 Abs. 1 Nr. 4 UIG sowie Artikel 4 Absatz 2 Buchst. h EU-Umweltinformationsrichtlinie vom 28. 1. 2003.
Zu § 14: Absatz 1 bezieht sich auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung - VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. 5. 2016 L 119/1 . Der Grundsatz, dass eine Veröffentlichung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung erfolgt, wenn ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG. Während § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG eine erhebliche Beeinträchtigung von Interessen Betroffener als Veröffentlichungshindernis fordert, stellt Absatz 2 für eine nicht abschließend aufgeführte Reihe von Fällen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis auf, bei denen ein Überwiegen des Informationsinteresses anzunehmen ist. Dieses macht Abwägungsentscheidungen nach Absatz 1 rechtssicherer. Absatz 2 Nr. 4 entspricht § 7 Nr. 5 IFG M-V. Absatz 3 entspricht inhaltlich § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG.
Zu § 15: Nach Absatz 1 besteht keine Informationspflicht, soweit und solange durch die Offenbarung der Information zugleich ein Geschäftsgeheimnis offenbart wird. Die Formulierung “soweit” verdeutlicht hierbei, dass die Unterlagen im Zweifel Wort für Wort durchgegangen werden und entsprechende Schwärzungen vorgenommen werden müssen. Eine Verweigerung der Herausgabe ganzer Dokumente unter pauschaler Bezugnahme auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen ist damit nicht zulässig (vgl. auch Absatz 7). Die Formulierung “solange” verdeutlicht, dass eine Information, die in der Vergangenheit als Geschäftsgeheimnis eingestuft wurde, ggf. mangels Aktualität nicht mehr als Geschäftsgeheimnis einzustufen ist. Es ist zudem in jedem Einzelfall eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse vorzunehmen. Die in Absatz 2 verwendete Definition entspricht im Wesentlichen der in Bezug auf § 6 Satz 2 IFG a.F. in der Rechtsprechung verwendeten Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115 S. 205, 230 ff) zugrunde liegt. Absatz 1 und Absatz 2 ergeben, dass der bloße Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung nicht geeignet ist, das Vorliegen eines Geheimhaltungsinteresses zu begründen. Erforderlich sind konkret die in § 15 genannten Gründe für einen Ausschluss der Informationspflicht. Die Regelungen in § 15 gehen den Regelungen im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) (GeschGehG) vor, § 1 Absatz 2 GeschGehG. Absatz 3 stellt klar, dass Informationen über rechtswidriges Verhalten von vornherein nicht dem Geschäftsgeheimnisschutz unterliegen. Nach Absatz 4 überwiegt das öffentliche Interesse stets, sofern es um Informationen über Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile, die von Anlagen, Vorhaben oder Stoffen ausgehen können, geht. Absatz 5 benennt weitere Konstellationen, in denen das öffentliche Interesse stets überwiegt. Dies sind sämtlich Fallgestaltungen, in denen die Informationen essentiell zur Bewertung von Gefahren und Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sind. In Absatz 6 sind Regelbeispiele gelistet, bei deren Vorliegen das öffentliche Interesse an der Information das Geheimhaltungsinteresse in der Regel überwiegt. Absatz 7 spezifiziert die grundsätzliche auch Absatz 1 zu entnehmende Vorgabe, dass Ausschlussgründe immer nur insoweit zur Verweigerung des Informationszugangs führen können, wie sie tatsächlich vorliegen.
Zu § 16 Absatz 1 enthält eine grundsätzliche Vorgabe zum Schutz des geistigen Eigentums, sofern nicht das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt. Bestehen Urheberrechte Dritter an der Information (etwa an einem im Transparenzportal zu veröffentlichenden Gutachten oder an von einem von einem Auskunftsantrag erfassten Lichtbild), so ist deren Veröffentlichung und Übermittlung gemäß § 12 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Fehlt eine solche, so ist die Veröffentlichung oder Weitergabe der Information damit auf Grund von Bundesrecht unzulässig. Wegen des Vorrangs der bundesrechtlichen Regelungen des Urheberrechts (Artikel 31 des Grundgesetzes – GG) schließt § 16 Absatz 1 eine Informationspflicht aus, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Durch Absatz 2 wird sichergestellt, dass informationspflichtige Stellen Vorkehrungen dafür treffen, dass der Ausnahmetatbestand nach Absatz 1 möglichst selten zum Tragen kommt. Die Regelung ist erforderlich, da in dieser Hinsicht bis dato teils eine große Rechtsunsicherheit besteht und Behörden das Urheberrecht häufig viel zu weitgehend für die Ablehnung von Informationszugangsansprüchen heranziehen. Absatz 2 stellt insofern klar, dass der Schutz geistigen Eigentums mit Blick auf Dokumente, die durch Behördenmitarbeiterinnen selbst erstellt worden sind, nicht geltend gemacht werden kann. Wurden Dokumente im Auftrag der Behörde durch Dritte erstellt, scheidet eine Berufung auf Urheberrechte in der Regel aus. Insofern hat sich die Behörde in den entsprechenden Konstellationen die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Mindestens hat sie um die Einwilligung potentieller Rechteinhaberinnen zu ersuchen und muss im Einzelfall die urheberrechtlichen Schrankenregelungen prüfen. Absatz 3 stellt klar, dass das Recht auf Einsichtnahme vor Ort unter Bezugnahme auf den Schutz geistigen Eigentums nicht verweigert werden kann. In diesen Fällen kann lediglich die Anfertigung von Kopien bzw. Fotokopien untersagt werden. Absatz 4 verlangt eine Anhörung des möglichen Urhebers schon dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationspflicht (also die Veröffentlichung im Transparenzportal oder die Zugangsgewährung) durch den Schutz geistigen Eigentums ausgeschlossen sein könnte. Diese weitreichende Anhörungspflicht ist dadurch begründet, dass die Feststellung eines urheberrechtlichen Schutzes mit besonderen Schwierigkeiten behaftet ist. So ist insbesondere zu klären, ob ein Werk bereits veröffentlicht worden ist und ob es sich in rechtlicher Hinsicht überhaupt um ein Werk i.S.d. § 2 UrhG bzw. um den Gegenstand eines Leistungsschutzrechtes handelt. Um die Behörden aber nicht mit einem unzumutbaren Ermittlungsaufwand hinsichtlich der oft nicht bekannten und nur schwer zugänglichen persönlichen Daten von – oftmals bereits verstorbenen – Urhebern zu belasten, wird die Anhörungspflicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Urheber bekannt ist. Dies bedeutet, dass der Behörde der Name und die vollständige Adresse des Urhebers vorliegen oder sofort und mit nur unerheblichem Aufwand ermittelbar sind. Der Behörde bleibt es aber unbenommen, im Rahmen der Amtsermittlung gemäß § 24 Absatz 1 VwVfG M-V auch ohne Verpflichtung nach Absatz 4 den Urheber zu ermitteln, um ihn anhören zu können. Die zusätzliche Ausnahme von der Anhörungspflicht für Fälle unvertretbaren Aufwandes erfasst besonders gelagerte Fälle, in denen die Betroffenen zwar bekannt sind, ihre Anhörung aber wegen der außergewöhnlichen Vielzahl der Betroffenen (etwa Architekten in Fällen des Denkmalschutzes) unvertretbar langwierig und aufwändig wäre.
Zu § 17: Absatz 1 enthält die deklaratorische Feststellung, dass für Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und entspricht § 6 Abs. 1 UIG. Absatz 3 entspricht § 6 Abs. 3 UIG und stellt sicher, dass auch in dem Fall, dass die Entscheidung von einer Stelle im Sinne von § 4 Abs. 3 und damit nicht in Form eines Bescheides getroffen worden ist, eine inhaltliche Überprüfung vor Erhebung einer Leistungsklage stattfindet, sofern der Antragsteller dies wünscht. Absatz 3 Satz 3 stellt klar, dass die Klage stets gegen die private Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 zu richten ist und nicht gegen die kontrollierende Behörde im Sinne von § 18. Absatz 5 ist lex specialis zu § 75 VWGO.
Zu § 18 Absatz 1 entspricht inhaltlich § 7 Abs. 1 LUIG M-V. Absatz 2 entspricht § 7 Abs. 2 LUIG M-V. Absatz 3 entspricht § 7 Abs. 3 LUIG M-V.
Zu § 19 19 regelt den ausnahmslosen Grundsatz, dass Entgelte für Tätigkeiten nach dem Transparenzgesetz M-V nicht erhoben werden. 6 LUIG M-V sieht die Möglichkeit der Erhebung von Entgelten für die Übermittlung von Umweltinformationen vor, wenn auch § 6 Abs. 2 LUIG M-V eine ganze Reihe von Fällen für eine Befreiung von einer Gebühren- und Auslagenerhebung vorsah. Auch § 13 IFG M-V sieht vor, dass grundsätzlich für Amtshandlungen nach dem IFG M-V Gebühren und Auslagen zu erheben sind. Dabei sind die Regelungen im LUIG M-V und in der UIKostVO M-V für Antragsteller günstiger als nach dem IFG M-V und der IFGKostVO M-V, insbesondere, weil eine Gebühr für erhöhten Verwaltungsaufwand ohne eine Begrenzung nach oben wie in § 3 IFGKostVO M-V in der UIKostVO M-V nicht vorgesehen ist ( ebenso UIGGebV des Bundes). Eine solche Regelung zu einer Gebührenerhöhung ohne Begrenzung nach oben wegen erhöhten Verwaltungsaufwandes wie in Mecklenburg-Vorpommern ist in der IFGGebV des Bundes nicht vorgesehen. Der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern formuliert in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021: „Die Vorschrift des § 3 IFGKostVO M-V erscheint im Verhältnis zum Gesetzeszweck des grundsätzlich freien Informationszugangs unverhältnismäßig.“ (Lt-Drs 8/710 vom 27. Mai 2022 Seite 34) Die Vorschrift zur Kostenfreiheit ist unabdingbar, damit tatsächlich alle Menschen gleichermaßen ihren Anspruch auf Informationszugang wahrnehmen können. Gebühren wirken abschreckend und hindern eine antragstellende Person oft daran, ihr Recht wirksam in Anspruch zu nehmen. Durch die Koppelung der Berechnung der Gebühren an die Stundensätze entsteht ein Automatismus, der dazu führt, dass antragstellende Personen ihren Antrag häufig wegen zu hoher Gebühren zurücknehmen (Lt-Drs. 8/710 Seite 33).
Zu § 20 Der Regelungsvorschlag entspricht, von Absatz 1 Satz 2 bis 6 abgesehen, der bisherigen Vorschrift in § 14 IFG MV. Die Regelungen in Absatz 1 Satz 2 bis 6 dienen der Vermeidung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Aufgabenbereich des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit umfasst jetzt auch das Umweltinformationsrecht.. Dieses entspricht einer langjährigen Forderung des Landesbeauftragten für Informationsbeauftragten (LT-Drs. 8/1824 vom 6. 2. 2023). Die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit gewährleistet als unabhängige Instanz, dass diesem Gesetz und den hierin festgelegten Informationspflichten nachgekommen wird. Die Vorschrift eröffnet Informationssuchenden die Möglichkeit, bei (teilweiser) Ablehnung des Informationszugangs oder bei Zweifeln an der Begründung einer nicht veröffentlichten Information bei einer unabhängigen Stelle klären zu lassen, ob dies berechtigt erfolgte, ohne den mit einem Kostenrisiko verbundenen Rechtsweg beschreiten zu müssen, der aber nach Absatz 7 der Vorschrift ebenfalls offensteht. Auch bei Nichtbescheidung des Antrags können Informationssuchende mit der oder dem Beauftragten für Informationsfreiheit Kontakt aufnehmen. Die überwachende Tätigkeit der oder des Beauftragten für Informationsfreiheit nach Absatz 1 Satz 2 erstreckt sich auf die in § 4 Absatz 3 genannten Stellen. Eine Einschaltung der oder des Beauftragten für Informationsfreiheit kommt ferner in Betracht, wenn eine Person den Eindruck hat, bei der Beantwortung eines Informationsersuchens seien ihre personenbezogenen Daten unbefugt an eine oder einen Dritten weitergegeben worden. Absatz 2 ordnet im Hinblick auf die Personenidentität von der oder des Datenschutzbeauftragten und der oder des Beauftragten für Informationsfreiheit an, dass sich dessen Bestellung und Rechtsstellung nach dem Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern richtet. Dies bedeutet zugleich, dass die für den Datenschutzbereich durch § 15 Absatz 2 Satz 1 DSG M-V gesicherte Bereitstellung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal- und Sachausstattung auch im Bereich der Informationsfreiheit gewährleistet wird. Soweit eine Kontrollbefugnis der beziehungsweise des Beauftragten für Informationsfreiheit durch Absatz 1 begründet ist, sind die betreffenden Stellen in Anlehnung an § 23 DSG M-V nach Absatz 3 verpflichtet, dieser oder diesem Auskunft zu erteilen sowie die Einsichtnahme in alle Unterlagen und Akten zu geben, die für die Beurteilung der Korrektheit der Abwicklung des Informationsersuchens von Bedeutung sind. Auch haben sie ihr oder ihm beziehungsweise den jeweils Beauftragten Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. Ein Geheimhaltungserfordernis darf der oder dem Beauftragten für Informationsfreiheit grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Will die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit die Berechtigung der Zurückhaltung von Informationen prüfen, bei deren Bekanntwerden nach Feststellung der Landesregierung die Gefährdung des Bundes oder eines Landes zu erwarten ist, hat diese oder dieser die Einsichtnahme entweder persönlich vorzunehmen oder speziell für diese Aufgabe einen Beauftragten zu bestimmen und mit entsprechender schriftlicher Vollmacht auszustatten. Soweit eine Kontrollbefugnis der beziehungsweise des Beauftragten für Informationsfreiheit durch Absatz 1 begründet ist, sind die betreffenden Stellen in Anlehnung an § 19 DSG M-V nach Absatz 3 verpflichtet, dieser oder diesem Auskunft zu erteilen sowie die Einsichtnahme in alle Unterlagen und Akten zu ermöglichen, die für die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes von Bedeutung sind. Auch haben sie ihr oder ihm beziehungsweise den jeweils Beauftragten Zutritt zu Diensträumen zu gewähren. Neben dieser Überprüfung von Einzelfällen werden in Absatz 4 die Informations- und Beratungspflichten der oder des Beauftragten für Informationsfreiheit begründet. Auf Ersuchen des Landtags, des Petitionsausschusses des Landtages oder der Landesregierung soll die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nachgehen, die ihren beziehungsweise seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Wenn dies von der Landesregierung oder mindestens einem Viertel der Abgeordneten des Landtages gewünscht wird, erstellt die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit auch Gutachten oder Berichte. Im Abstand von zwei Jahren legt die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit einen Tätigkeitsbericht vor. Auch kann sie oder er sich in Übereinstimmung mit § 23 Absatz 3 Satz 3 DSG M-V an den Landtag wenden. Führt eine Überprüfung zu dem Ergebnis, dass ein Informationsersuchen unter Verstoß gegen die Vorschriften aus diesem Gesetz abgewickelt worden ist, steht ihr oder ihm ein Beanstandungsrecht nach Absatz 5 gegenüber dem jeweils verantwortlichen Regierungsmitglied beziehungsweise den für die fragliche juristische Person des öffentlichen Rechts handelnden Organen beziehungsweise der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten des Landtages oder des Landesrechnungshofes zu. Zuvor ist der betroffenen Stelle Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist zu geben; die Aufsichtsbehörde ist gegebenenfalls über die Beanstandung zu unterrichten.
Zu § 21 Bei Verhandlungen zu zukünftigen Staatsverträgen ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass diese den Bestimmungen dieses Gesetzes, besonders der Veröffentlichungspflicht nach §§ 5 und 6, nicht entgegenstehen.
Zu § 22 Die Regelung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass für bereits vor Inkrafttreten des Transparenzgesetzes abgeschlossene Verträge das Vertrauen der Vertragspartner in die Geheimhaltung der Verträge zu berücksichtigen ist, soweit Bestimmungen des Vertrages der Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft entgegenstehen. Soweit die Informationspflicht aus diesem Gesetz greift, hat die vertragsschließende öffentliche Stelle den privaten Vertragspartner zu Nachverhandlungen und zur Anpassung des Vertrages aufzufordern, wenn ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt wird, die einen Altvertrag betreffen. Die sechsmonatige Frist für die Nachverhandlungen beginnt mit Zugang der Aufforderung beim Vertragspartner. Die Vertragsverhandlungen sollen die Möglichkeit eröffnen, die gegebenenfalls betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu ermitteln und zu bewerten. Ziel der Verhandlungen ist eine Einigung mit dem privaten Vertragspartner über die Offenlegung des Vertrages. Soweit innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung keine Einigung über die Offenlegung erzielt werden kann, ist Aktenauskunft oder Akteneinsicht zu gewähren, soweit das Informationsinteresse das private Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt. In diesem Fall sind das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse und das Informationsinteresse festzustellen, zu gewichten und im konkreten Einzelfall abzuwägen. Von einem erheblichen Überwiegen des Informationsinteresses kann dann auszugehen sein, wenn vertragliche Zusagen (zum Beispiel Kosten) nicht eingehalten werden oder nach den Umständen des Einzelfalls ein deutlich gesteigertes Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung besteht; eventuelle Gegenrechte aus §§ 15 bis 16 sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Sollte die Abwägung nur bezüglich eines Teils des Altvertrages ein Überwiegen des Informationsinteresses ergeben, ist die Veröffentlichung auf diesen Teil zu beschränken. Absatz 3 regelt die Veröffentlichungspflicht, wenn bei Altverträgen Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen werden. Werden bei Altverträgen, die eine Veröffentlichung ausschließen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen vereinbart, so soll ergänzend festgehalten werden, dass für die bestehenden Verträge die Geheimhaltungsklauseln nach Möglichkeit insgesamt aufgehoben werden; ansonsten sind nur die Änderungen oder Ergänzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu veröffentlichen.
Zu § 23 23 regelt die Evaluierung des Transparenzgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern. Zur Berichtspflicht der Landesregierung während der Zeit der Herstellung der technischen Voraussetzungen für das Transparenzportal siehe § 25 Abs. 2 Satz 2.
Zu § 24 24 regelt Verordnungsermächtigungen für die Landesregierung insbesondere zu technischen Fragen.
Zu § 25 Der Verwaltungsaufwand soll möglichst gering gehalten werden, sodass nur Informationen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgezeichnet worden sind, veröffentlicht werden, wenn sie in elektronischer Form vorliegen. Die Zweijahresfrist in Absatz 2 bezieht sich auf alle technischen Voraussetzungen, insbesondere auf die Einrichtung des Transparenzportals, aber auch auf die notwendigen Anpassungen der Verwaltungsabläufe. Über den diesbezüglichen Fortschritt der Umsetzung sowie technische Neuerungen sind halbjährlich Berichte zu veröffentlichen.
Das Gesetz tritt gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft (Absatz 3). Mit Inkrafttreten des Gesetzes tritt das bisher geltende Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V 2006, 556), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 201) außer Kraft.
Zu Artikel 2 Änderung des Vergütungstransparenzgesetzes M-V Wegen der Transparenzregelung in Artikel 1 § 5 Nr. 22 2. Halbsatz ist das Vergütungstransparenzgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzupassen.
Zu Artikel 3 Änderung der Landesverordnung zum Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes Die Ergänzung der Landesverordnung zum Verbraucherinformationsgesetz hat die Ermöglichung einer Anrufung der oder des Beauftragten für Informationsfreiheit auch für Informationsanfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern zum Ziel. Dies dient der niedrigschwelligen Konfliktbeilegung zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und der Verwaltung andererseits. Zudem entfällt für die Beauftragte oder den Beauftragten für Informationsfreiheit die im Einzelfall problematische Abgrenzung zwischen Beratungsanfragen nach dem TG M-V und solchen nach dem VIG. § 1 begrenzt den Anwendungsbereich de VIGAnwVO-TG-M-V auf Behörden, Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die der Kontrolle des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterliegen, da nur insoweit eine Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers besteht. § 2 ermöglicht eine Anrufung der oder des Beauftragten für Informationsfreiheit, die der Ergänzung des LUIG M-V entspricht. |
Begruendung Gesetzentwurf Transparenzgesetz-MV
Bitte bei der Kommentierung den Namen angeben.