Stand 24. 9. 2024
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 8/….
8. Wahlperiode [Datum]
GESETZENTWURF
der Landesregierung / Fraktion ...
Entwurf eines Transparenzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (TG M-V)
A Problem und Ziel
Das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und das Landes-Umweltinformationsgesetz Mecklenburg-Vorpommern sind 18 Jahre nach ihrem Inkrafttreten nicht mehr zeitgemäß und hinken der bundesweiten Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts hinterher.
Diese Regelungen berücksichtigen insbesondere die modernen Möglichkeiten des Internets und digitaler Technologien nicht und behindern deren Nutzung durch die Verwaltung und die Bürger.
Die bisherige Rechtslage im Bereich der Informationsfreiheit in Mecklenburg-Vorpommern ist gekennzeichnet durch eine Dualität des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) und des Landes-Umweltinformationsgesetzes LUIG M-V), welche in vielerlei Hinsicht verschieden sind und insbesondere für die Bürger die Rechtsanwendung erschweren.
Das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern erfordert einen Antrag in Schriftform und schließt damit eine mündliche Antragstellung ebenso aus wie eine Antragstellung per E-Mail. Das Gesetz regelt auch keine Verpflichtungen zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen aus Politik und Verwaltung.
B Lösung
Mit dem Transparenzgesetz wird ein Paradigmenwechsel hergestellt.
Weitergehend als das bisherige IFG M-V und LUIG M-V soll es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, sich im Vorfeld politischer Entscheidungen oder von Verwaltungsentscheidungen die notwendigen Informationen zu verschaffen, um sich eine alle maßgeblichen Umstände berücksichtigende Meinung zu bilden und entsprechend qualifizierte Vorschläge zur besseren Gestaltung eines Vorhabens einbringen zu können.
Durch die proaktive Veröffentlichungspflicht wird die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert, eine Kontrolle staatlichen Handelns sowie Korruptionsprävention ermöglicht und das Kostenbewusstsein der Verwaltung noch weiter geschärft, weil potenzielle Nachfragen einen Rechtfertigungsdruck erzeugen.
Zunehmend setzt sich die Erkenntnis durch, dass Transparenz der öffentlichen Verwaltung nicht nur die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger stärkt und damit der Politik- und Staatsverdrossenheit entgegenwirkt, sondern auch Manipulation und Korruption erschwert.
Zugang zu Informationen nach dem IFG M-V und im Wesentlichen auch nach dem LUIG M-V war bisher nur auf Antrag möglich. Dies soll geändert und durch ein generelles Transparenzgebot (Veröffentlichungspflicht) ergänzt werden. Hierzu wird ein Transparenzportal als Internetportal eingeführt. Ebenso werden nach dem Maßstab der EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003 Ausnahmetatbestände reduziert, um die Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Informationsanspruchs zu stärken.
Ausgangspunkt für ein modernes Transparenzgesetz ist die Verbindung des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts mit dem Umweltinformationsrecht.
Artikel 6 Abs. 3 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern bietet hier einen landesverfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt für das Transparenzgesetz für Mecklenburg-Vorpommern.
Das Umweltinformationsrecht in Deutschland beruht auf Völkerrecht (der Aarhus-Konvention - "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" vom 25. Juni 1998) sowie auf EU-Recht (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (EU-Umweltinformationsrichtlinie), wobei die Richtlinie ihrerseits eine Umsetzung der Aarhus-Konvention ist. Die Umsetzung in Deutschland erfolgte auf Bundesebene durch das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dezember 2004. Vor dem völkerrechtlichen Hintergrund der Aarhus-Konvention sind weder Deutschland noch die EU frei im Hinblick auf ihre Gesetzgebung zum Umweltinformationsrecht.
Da das Bundesgesetz nur den Zugang zu Informationen bei Stellen des Bundes regelt, haben die Länder eigene Umweltinformationsgesetze erlassen, die allerdings vielfach auf das Bundesgesetz verweisen.
Die Grundsätze der Aarhus-Konvention und der EU-Umweltinformationsrichtlinie sind noch heute wegweisend, indem sie einen weitgehenden Informationszugang der Bürgerinnen und Bürger und enge, präzise gefasste Ausnahmen von der Informationspflicht vorsehen, die nur dort greifen, wo wichtige Gesichtspunkte privater oder öffentlicher Interessen eine Geheimhaltung klar erfordern. Dazu kommt eine pro-aktive Informationspflicht der Behörden über Umweltinformationen.
Für das grundsätzliche Verständnis der EU-Umweltinformationsrichtlinie seien hier auszugsweise einleitende Erwägungen der Richtlinie zitiert, die deutlich machen, was seit mehr als 20 Jahren rechtlich verbindlich europäischer Standard sein soll:
„(9) Ferner ist es notwendig, dass Behörden Umweltinformationen insbesondere unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich machen und verbreiten. Die zukünftige Entwicklung dieser Technologien sollte bei der Berichterstattung über diese Richtlinie und bei ihrer Überprüfung berücksichtigt werden. ...
(16) Das Recht auf Information beinhaltet, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden sollten. Die Gründe für die Verweigerung von Informationen sind dem Antragsteller innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Frist mitzuteilen .....
(21) Um das allgemeine Umweltbewusstsein zu erhöhen und den Umweltschutz zu verbessern, sollten die Behörden für ihre Aufgaben relevante Umweltinformationen, insbesondere — sofern verfügbar — unter Verwendung von Computer-Telekommunikation und/oder elektronischer Technologien, soweit angemessen zugänglich machen und verbreiten.“
Allerdings haben sich die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung und deren allgemeine Nutzung in den letzten 20 Jahren außerordentlich weiterentwickelt, insbesondere die Möglichkeiten und die Nutzung des Internets.
Die Digitalisierung der Verwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern und der Aufbau eines Transparenzportals für einen einfachen Zugang zu Informationen in Politik und Verwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern sind als „zwei Seiten einer Medaille “ miteinander zu verbinden und zu beschleunigen.
C Alternativen
Beibehalten der bisherigen unbefriedigenden und schon lange nicht mehr zeitgemäßen Rechtslage.
D Notwendigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II)
Die Gesetzesänderungen sind erforderlich. Untergesetzliche Regelungen reichen nicht aus, um die EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003 umzusetzen. Sie reichen auch nicht, um das bereichsspezifische Recht an das Datenschutzrecht des Landes und die Verordnung (EU) 2016/679 anzupassen, da sie keine ausreichende Legitimation für Grundrechtseingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen würden. Auch hierzu ist eine Regelung durch Gesetz notwendig.
E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
... [Auf das Konnexitätsprinzip nach Art. 72 Abs. 3 Verf MV wegen Einbeziehung der Kommunen wird hier nicht näher eingegangen.]
2. Vollzugsaufwand
...
F Sonstige Kosten (zum Beispiel Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme)
Keine.
G Bürokratiekosten
Keine.
Entwurf
eines Transparenzgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern sowie zur Änderung weiterer Gesetze und Verordnungen der Informationsfreiheit
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Artikel 1 Transparenzgesetz für Mecklenburg-Vorpommern
Artikel 2 Änderung des Vergütungstransparenzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Artikel 3 Änderung der Landesverordnung zum Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes
Artikel 4 Verordnung zur Anwendung des Transparenzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf das Handeln von informationspflichtigen Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetzes (VIGAnwVO-TG-M-V)
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Transparenzgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (TG M-V)
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1
Transparenzgebot
§ 1 Gesetzeszweck
§ 2 Anspruch auf Informationszugang
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Informationspflichtige Stellen, Organisationspflicht
Abschnitt 2
Transparenzportal
§ 5 Veröffentlichungspflicht
§ 6 Verbreitung von Umweltinformationen
§ 7 Einschränkungen der Informationspflicht
§ 8 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht
Abschnitt 3
Information auf Antrag
§ 9 Antrag
§ 10 Zugang zur Information
§ 11 Bescheidung des Antrags
Abschnitt 4
Entgegenstehende Belange
§ 12 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
§ 13 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
§ 14 Schutz personenbezogener Daten
§ 15 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
§ 16 Schutz geistigen Eigentums
Abschnitt 5
Rechtsschutz, Überwachung und Kosten
§ 17 Rechtsschutz
§ 18 Überwachung
§ 19 Kosten
Abschnitt 6
Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit
§ 20 Anrufung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 21 Staatsverträge
§ 22 Altverträge
§ 23 Evaluierung
§ 24 Verordnungsermächtigung
§ 25 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Transparenzgebot
§ 1
Gesetzeszweck
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien, allgemeinen Zugang zu Umweltinformationen und sonstigen Information sowie die Verbreitung dieser Informationen durch Bereitstellung auf dem Transparenzportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern und im Antragsverfahren zu gewährleisten.
(2) Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft gefördert, die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Nachvollziehbarkeit von politischen Entscheidungen erhöht, die Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe gefördert sowie die Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und Gesellschaft genutzt werden.
§ 2
Anspruch auf Informationszugang
(1) Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu allen Informationen, die bei einer informationspflichtigen Stelle verfügbar sind. Verfügbar sind Informationen, wenn diese bei einer informationspflichtigen Stelle vorhanden oder für sie bereitgehalten werden.
(2) Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht dargelegt werden.
(3) Dieser Anspruch steht auch allen Personenvereinigungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu, soweit sie Grundrechtsträger sind.
(4) Der Anspruch kann durch Nutzung des Transparenzportals oder durch Antragstellung gegenüber informationspflichtigen Stellen verwirklicht werden; er ist unverzüglich und so umfassend wie möglich zu erfüllen.
(5) Der Anspruch auf Informationszugang umfasst das Recht, jederzeit die Bereitstellung und Veröffentlichung der Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, auf dem Transparenzportal zu verlangen.
(6) Die Nutzung und Verbreitung der Informationen ist frei, sofern höherrangiges Recht oder bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis nichts anderes bestimmen. Das gilt auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Soweit an Dokumenten im Sinne des Satzes 2 das Urheberrecht eines oder einer Dritten der Nutzung oder Verbreitung entgegenstehen würde, hat die veröffentlichungspflichtige Stelle bei der Beschaffung der Information darauf hinzuwirken, dass ihr die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.
(7) Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen, bleiben unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Informationen sind alle Aufzeichnungen von Inhalten oder Mitteilungen unabhängig von der Art ihres Informationsträgers. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
(2) Dokumente sind Zusammenstellungen von Informationen unabhängig vom gewählten Informationsträger.
(3) Öffentliche Aufgabe oder öffentliche Dienstleistung ist eine solche, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt.
(4) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag, den eine Behörde abschließt oder mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Insbesondere sind Verträge erfasst, soweit sie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungs- und Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben.
(5) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, inklusive Innenraumluft, Atmosphäre, Weltraum, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, Küsten und Meeresgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; insbesondere auch Informationen über Art, Ursachen, Umfang und Auswirkungen des Klimawandels auf die Lebensumgebung und Gesundheit von Menschen, Tieren und sonstigen Organismen,
- Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Buchstabe a) auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
- Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
aa) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne des Buchstaben a) oder auf Faktoren im Sinne des Buchstaben b) auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder bb) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne des Buchstaben a) bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
- Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben c) verwendet werden,
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen von Menschen und Tieren sowie den Zustand von Kulturstätten und Bauwerken, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne des Buchstaben a) oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Buchstaben b) und c) betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette und jegliche Belange des Tierschutzes, unter anderem artgerechte Haltung von Tieren, der Zustand von Lebensräumen und der Fortbestand und der Erhalt von Arten.
(6) Transparenzportal ist ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein, insbesondere über das Internet zugängliches informationstechnisches System, in dem Anwendungen, Prozesse und Dienste integriert sind, über das dem jeweiligen Nutzer insbesondere Informationen, Navigationsmöglichkeiten und Suchfunktionen zugänglich gemacht werden und das alle nach diesem Gesetz veröffentlichten Informationen enthält.
(7) Veröffentlichungen sind Aufzeichnungen im Transparenzportal nach Maßgabe des § 9.
(8) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, Informationen in das Transparenzportal nach Maßgabe dieses Gesetzes einzupflegen.
(9) Auskunftspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen.
(10) Informationspflicht umfasst die Veröffentlichungs- und die Auskunftspflicht.
(11) Interessenvertreter ist eine Person, die in Bezug auf die Idee, Ausarbeitung oder Durchführung politischer, verwaltungsmäßiger oder rechtsetzender Vorhaben oder aus rein informatorischen Gründen oder Gründen der Kontaktpflege mit informationspflichtigen Stellen in Kontakt getreten ist.
§ 4
Informationspflichtige Stellen, Organisationspflicht
(1) Informationspflichtige Stellen sind
1. die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die
a) obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden,
b) Gerichte des Landes, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen der öffentlichen Verwaltung unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Die informationspflichtigen Stellen treffen geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere im Rahmen ihrer Aktenführung, um der Informationspflicht unverzüglich nachkommen zu können. Informationen sind digital zu erfassen, zu speichern und aufzubereiten, sodass ein Auffinden der angefragten Informationen und die Erfüllung der Informationspflicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand und unverzüglich möglich ist
Abschnitt 2
Transparenzportal
§ 5
Veröffentlichungspflicht
(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 12 bis 16
1. Vorblatt und Entscheidungssatz von beschlossenen Kabinettsvorlagen,
2. Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag und Bundesrat,
3. Informationen über die Initiativen und das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat,
4. die Tagesordnungen öffentlicher Sitzungen sowie dazu gehörende Vorlagen, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen,
5. Entwürfe von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, sobald sie zur Verbändeanhörung versandt oder veröffentlicht werden; und die Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung dazu sowie Dokumente, die Abstimmungen zu Gesetzentwürfen und Entwürfen von Rechtsverordnungen betreffen,
6. Verträge der Daseinsvorsorge und sonstige Verträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 20.000 Euro,
7. Haushalts-, Stellen-, Wirtschafts-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,
8. Verwaltungsvorschriften,
9. Informationen über Besprechungen und deren Inhalt von Mitgliedern der Landesregierung sowie von Staatssekretär/innen, Abteilungs- und Referatsleitungen mit Interessenvertreter/innen, insbesondere Datum, Ort, Dauer, Thema sowie beteiligte Personen,
10. Ergebnisse der Landesstatistik und kommunalen Statistik sowie Tätigkeitsberichte,
11. Gutachten und Studien, soweit sie von der Behörde in Auftrag gegeben wurden; § 6 Absatz 1 gilt entsprechend,
12. Geodaten nach Maßgabe des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes vom 16. 10. 2010 (BVOBl. 2010, 713) in der jeweils geltenden Fassung und Mietspiegel,
13. Mobilitätsdaten, insbesondere des öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehrs, auch in Echtzeit, sowie infrastrukturelle Planungen,
14. Ergebnisse von Messungen und deren Messdaten, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb einer im Einzelfall erfolgenden Überwachungstätigkeit durchgeführt werden,
15. Katasterdaten,
16. öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne und das Landschaftsprogramm,
17. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide,
18. Subventions- und Zuwendungsvergaben, insbesondere über den Gewährenden, den Empfänger, die Höhe, die Rechtsgrundlage und den Zweck von erhaltenen oder gewährten Zahlungen oder Leistungen, Informationen über Beihilfen im Sinne des EU-Rechts,
19. Informationen über Zuwendungen Privater an informationspflichtige Stellen, insbesondere über den Gewährenden, den Empfänger, die Höhe und den Zweck der Zuwendungen,
20. Beleihungsakte zur Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, Vergabe- und Konzessionsentscheidungen,
21. Gesellschaftsverträge, Satzungen und Geschäftsordnungen von Unternehmen im Sinne von Nr. 22 sowie deren Jahresabschlüsse und Ergebnisse der Rechnungsprüfung,
22. die wesentlichen Unternehmensdaten von Beteiligungen der informationspflichtigen Stellen nach § 4 Abs. 1 an privatrechtlichen Unternehmen, einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene,
23. die wesentlichen Unternehmensdaten von Unternehmen, die unter das Gesetz zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsleitung bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts im Land Mecklenburg-Vorpommern (BezügeOG M-V) vom 25. April 2016, GVOBl. M-V 2026, 207, 208 fallen einschließlich der Bezüge nach § 2 BezügeOG M-V,
24. Informationen, zu denen bereits nach diesem Gesetz Zugang gewährt wurde.
(2) Andere Informationspflichten sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach anderen Rechtsvorschriften werden unter Nutzung des Transparenzportals erfüllt.
(3) Informationspflichtige Stellen können bei ihnen vorhandene Informationen auch auf dem Transparenzportal bereitstellen, wenn dazu keine Pflicht besteht.
§ 6
Verbreitung von Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen des Landes unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) Darüber hinaus unterliegen die nachstehenden Umweltinformationen vorbehaltlich der §§ 12 bis 16 der Veröffentlichungspflicht:
- der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Union erlassene Unionsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,
- politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
- Berichte über den Stand der Umsetzung von
Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
- Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
- Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
- zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 540) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile,
- Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer regelmäßigen Überwachungstätigkeit in Einzelfallüberprüfungen durchgeführt werden.
(3) Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
(4) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Sie sind dauerhaft elektronisch zugänglich zu halten.
(5) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 sollen unter Nutzung des Transparenzportals erfüllt werden.
(6) In Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung werden die für die Einleitung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Antragsunterlagen in Genehmigungsverfahren, so aufbereitet, dass sie mit freien Programmen elektronisch gelesen werden können. Spätestens mit Beginn der Auslegung der Pläne werden die Unterlagen im Internet zum Download bereitgestellt. Hierauf ist unter Angabe der Fundstelle im Internet in der Bekanntmachung des Verfahrens hinzuweisen. Werden die Unterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, werden auch die geänderten Unterlagen in gleicher Weise bereitgestellt.
(7) In Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, deren Ergebnis sich auf die Umwelt auswirken kann, insbesondere Zulassungs- und Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Chemikaliengesetz, dem Pflanzenschutzgesetz und dem Gentechnikgesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen, gilt Absatz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung im Internet auf die Mitteilung beschränkt werden kann, dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden soll.
(8) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Umweltinformationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge durch menschliche Tätigkeit verursacht worden ist oder durch natürliche Ursachen. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(9) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist auch eine Fassung der für die Einleitung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen in elektronischer Fassung bereitzuhalten, die ohne weitere Prüfung auf Antrag der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.
(10) Die veröffentlichungspflichtigen Stellen sollen vorbehaltlich der §§ 12 bis 16 darüber hinaus veröffentlichen
1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit und solange dadurch nicht wirtschaftliche Interessen des Landes oder der veröffentlichungspflichtigen Stellen selbst erheblich beeinträchtigt werden,
2. alle weiteren, den in Nummer 1 und Absatz 1 und 2 genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse.
§ 7
Einschränkungen der Informationspflicht
(1) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind:
1. Subventions- und Zuwendungsvergaben mit einem Wert unter 1.000 Euro in einem Zeitraum von zwölf Monaten an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger,
2. Erteilung einer Baugenehmigung und eines -vorbescheides an eine Antragstellerin bzw. einen Antragsteller, sofern es sich um reine Wohnbebauung mit maximal fünf Wohneinheiten handelt.
(2) Wenn Teile von Informationen weder veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen, sind die anderen Teile zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.
§ 8
Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht
(1) Informationen im Sinne von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 sind unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, im Volltext in elektronischer Form im Transparenzportal zu veröffentlichen. Alle Dokumente müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein. Nur die informationspflichtige Stelle, die Daten eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Löschungen erfolgen nur aus zwingenden rechtlichen Gründen.
(2) Der Zugang zum Transparenzportal ist kostenlos und anonym. Er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt und soll den Standards der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 260) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Der Betreiber des Portals darf nach Abschluss der Nutzung keine personenbezogenen Daten von Nutzenden verarbeiten.
(3) Mit der Veröffentlichung sind folgende Metadaten zu erfassen und so mit der Information zu verknüpfen, dass sie mit dem Abruf der Information zugleich abgerufen und für die Nutzer des Transparenzportals zugänglich werden:
1. Autoren, Auftraggeber und Zeitpunkt der Erstellung sowie etwaiger Aktualisierungen der Information,
2. Veranlasser der Einstellung in das Transparenzportal,
3. Zuordnung zu den Informationskategorien entsprechend § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2,
4. bei Verträgen die Bezeichnung aller Vertragsparteien.
(4) Alle Informationen sollen in einem maschinenlesbaren Format vorliegen und maschinell mindestens nach den genannten Informationskategorien und Metadaten leicht auffindbar sein.
(5) Soweit Informationen in Textform vorliegen, müssen sie durchsuchbar und aufgrund von Textabschnitten auffindbar sein. Soweit Informationen ursprünglich ausschließlich in Bild- oder Audiodateien vorhanden sind, sollten diese nach Möglichkeit mittels Texterkennung in Textform übersetzt werden und entsprechend durchsuchbar und auffindbar sein.
(6) Informationen sollen druckbar, kopierfähig, speicherbar und weiterverwendbar sein.
(7) Die Möglichkeit einer maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein.
(8) Das Datenformat muss auf verbreiteten und offenen Standards basieren.
(9) Liegt ein maschinenlesbares Format nicht vor, ist ein möglichst barrierearmer Standard sicherzustellen.
(10) Vorbehaltlich bereichsspezifischer geregelter Fristen für die Löschung von Daten müssen die Informationen im Transparenzportal mindestens zehn Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden.
(11) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.
Abschnitt 3
Information auf Antrag
§ 9
Antrag
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen soll in Textform gestellt werden. Eine elektronische Antragstellung ist zulässig.
(2) Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen. Dabei wird die antragstellende Person von der angerufenen auskunftspflichtigen Stelle beraten. Ist die angerufene Stelle selbst nicht auskunftspflichtig, so hat sie die auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen.
(3) Der Antrag kann anonym gestellt werden, sofern die antragstellende Person eine angemessene Möglichkeit für den Empfang der Antwort auf den Antrag bereitstellt.
(4) Soweit ein Antrag auf Zugang zu bestimmten Informationen bereits abgelehnt worden ist, ist ein neuer Antrag zulässig, wenn sich die Umstände, die zur Ablehnung des ursprünglichen Antrags angegeben wurden, geändert haben. Hiervon ist in Bezug auf §§ 12 regelmäßig sechs Monate nach Ablehnung auszugehen.
§ 10
Zugang zur Information
(1) Die auskunftspflichtigen Stellen haben entsprechend der Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die auskunftspflichtige Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle.
(3) Die auskunftspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.
(4) Die auskunftspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationen auch durch Versendung zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.
(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person die erforderlichen Lesegeräte, einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.
(6) Die auskunftspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.
(7) Soweit Informationsansprüche aus den in § 14 (personenbezogene Daten), § 15 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) und § 16 (Schutz geistigen Eigentums) genannten Gründen nicht erfüllt werden können, ersucht die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person den oder die Betroffenen um ihre Einwilligung.
§ 11
Bescheidung des Antrags
(1) Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags bei der Stelle, in der gewünschten Form zugänglich. In den Fällen des § 14 Absatz 5 , § 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 4 beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate. Soweit die Information nicht unmittelbar nach Antragstellung zugänglich gemacht wird, hat die informationspflichtige Stelle den Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen und mitzuteilen, bis wann eine Auskunft voraussichtlich erfolgen wird.
(2) Eine Prüfung auf Richtigkeit der überlassenen Informationen erfolgt nicht. Bekannte Tatsachen, welche die Unrichtigkeit der Informationen begründen oder begründen können, sind dem Antragsteller mitzuteilen.
(3) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Mündliche Anfragen brauchen nur mündlich beantwortet zu werden.
(4) Wird in den Fällen des § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 4 der Informationszugang auf Antrag gewährt, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bescheid auch dem betroffenen Dritten bekannt zu geben ist. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung der oder dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und seit der Bekanntgabe der Anordnung an die oder den Betroffenen zwei Wochen verstrichen sind.
(5) Erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die antragstellende Person ist darüber in Textform zu unterrichten.
Abschnitt 4
Entgegenstehende Belange
§ 12
Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
(1) Soweit und solange die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2. die Beziehungen zum Bund oder einem anderen Land,
3. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen,
4. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
ist der Antrag abzulehnen, soweit und solange das sich aus den Nummern1 bis 4 jeweils ergebende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegt; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(2) Bezieht sich die Information auf Verschlusssachen, die von einer amtlichen Stelle des Landes nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.1998 (GVOBl. M-V 1998, 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 203, 206), als VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, hat die amtliche Stelle des Landes, die die Einstufung vorgenommen oder veranlasst hat, eine einzelfallbezogene Abwägung des berechtigten schutzwürdigen Interesses öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit der Informationen, insbesondere im Hinblick auf die Erschwerung oder Gefährdung der künftigen Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden bei Herausgabe der Informationen, mit gegenläufigen Informationsinteressen der antragstellenden Person zu treffen. Die Einstufung eines Dokuments als Verschlusssache im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes steht dem Informationszugang alleine nicht entgegen.
(3) Der Zugang zu Umweltinformationen kann nicht unter Berufung auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit abgelehnt werden. Im Übrigen kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf nachteilige Auswirkungen für den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile abgelehnt werden.
(4) Die Veröffentlichung einer Information kann nicht nach Absatz 1 abgelehnt werden hinsichtlich der Kommunikation der Bundesregierung mit den Organen der Europäischen Union in Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen die Bundesrepublik Deutschland und der Stellungnahmen der Länder hierzu.
§ 13
Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
(1) Von der Informationspflicht ausgenommen ist die unmittelbare Willensbildung des Kabinetts.
(2) Ebenfalls von der Informationspflicht sollen ausgenommen werden Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen erheblich vereitelt würde; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung nach Satz 1 dienen Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(3) Die Veröffentlichung und der Zugang zu einer Information kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe der Information zu einer Gefährdung der Umwelt oder ihrer Bestandteile führen würde.
§ 14
Schutz personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten nach Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen der Informationspflicht, soweit und solange die betroffene Person in den Informationszugang entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(2) Ein Überwiegen des Informationsinteresses ist insbesondere regelmäßig anzunehmen für
1. personenbezogene Daten von leitenden Beschäftigten der informationspflichtigen Stelle, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang oder als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise an der Vorbereitung einer Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle mitgewirkt haben; dies betrifft insbesondere Namen, akademische Grade, Berufs-, Funktions- oder Dienstbezeichnungen und dienstliche Kontaktdaten wie Anschriften, Telefon und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen,
2. Namen von Vertragspartner/innen bei Verträgen und Vergabeentscheidungen,
3. Namen von Interessenvertreter/innen nach § 5 Absatz 1 Nr. 9, Daten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Vergütungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 22,
4. Daten im Zusammenhang mit Subventionen und Beihilfen in Sinne des EU-Rechts bzw. Begünstigungen nach § 5 Absatz 1 Nr. 18 und 19, soweit es sich um die Empfänger/innen von Einzelförderungen handelt; personenbezogene Daten in der Zweckbestimmung sind nicht zu veröffentlichen.
(3) Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Gründen abgelehnt werden.
(4) Erklärt die antragstellende Person, dass sie kein Interesse an personenbezogenen Daten hat, werden diese unkenntlich gemacht (geschwärzt).
(5) Soll auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die antragstellende Person erklärt sich mit der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten einverstanden. Die betroffene Person ist auf eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 24 hinzuweisen.
§ 15
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
(1) Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt das Interesse am Schutz des Betrieb- oder Geschäftsgeheimnisses; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(2) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
(3) Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht nicht, wenn die Information rechtswidriges Verhalten betrifft.
(4) Das öffentliche Interesse überwiegt, soweit das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis in Angaben über Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile besteht, die von Anlagen, Vorhaben oder Stoffen ausgehen können.
(5) Der Offenbarung von Betriebs oder Geschäftsgeheimnissen stehen schutzwürdige Belange nicht entgegen, wenn es Angaben über von Betroffenen angewandte Produktionsverfahren, die Art und Wirkungsweise der von Betroffenen eingesetzten Schutzvorkehrungen gegen schädliche Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile oder die Art und Zusammensetzung von Betroffenen hergestellter oder eingesetzter Stoffe besteht und es nur durch die Offenbarung dieser Angaben möglich ist,
1. die Gefahren und Risiken für die Umwelt oder ihre Bestandteile zu beurteilen, die von den angewandten Produktionsverfahren oder den hergestellten oder verwendeten Stoffen im Normalbetrieb oder Störungsfall ausgehen oder
2. zu beurteilen, ob die durch den Betroffenen eingesetzten Schutzvorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen dem Stand der Technik entsprechen.
(6) Das öffentliche Interesse überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen regelmäßig im Fall von
1. Angaben über Emissionen in die Umwelt,
2. Ergebnissen amtlicher Messungen,
3. Angaben über die Ausstattung amtlicher Messstellen,
4. Angaben über Empfangende und Höhe öffentlicher Fördermittel oder staatlicher Beihilfen,
5. Angaben über Bietende und die Höhe der Gebote bei Ausschreibungen durch öffentliche Stellen, soweit der Eröffnungstermin abgeschlossen ist,
6. Angaben über Auftragnehmende und vereinbarte Preise bei freihändig vergebenen Aufträgen öffentlicher Stellen,
7. Angaben über erzielte Erlöse bei dem Verkauf oder der Verpachtung öffentlichen Eigentums.
(7) Bei Angaben gegenüber den Behörden sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.
(8) Soll auf Antrag Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden oder sollen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Transparenzportal veröffentlicht werden, so hat die informationspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, das Interesse an der Veröffentlichung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses überwiegt das Geheimhaltungsinteresse oder die antragstellende Person erklärt sich mit der Unkenntlichmachung von Betriebs oder Geschäftsgeheimnissen einverstanden. Die betroffene Person ist auf eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 24 hinzuweisen.
§ 16
Schutz geistigen Eigentums
(1) Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(2) In Bezug auf Dokumente, die durch öffentliche Stellen erarbeitet worden sind, kann der Schutz geistigen Eigentums für eine Ablehnung des Informationszugangs nicht geltend gemacht werden. Bei Dokumenten, die im Auftrag einer öffentlichen Stelle durch Dritte erstellt worden sind, kann die informationspflichtige Stelle sich in der Regel nicht auf Urheberrechte Dritter berufen. Insbesondere im Rahmen von Beauftragungen hat die öffentliche Stelle dafür zu sorgen, dass die Erstellung der Dokumente auf Basis freier Lizenzen erfolgt oder ihr die zur umfassenden Erfüllung der Informationspflicht erforderlichen Rechte durch Dritte eingeräumt werden. Andernfalls hat sie sich um die Einwilligung etwaiger Rechteinhabenden zu bemühen und die Anwendbarkeit urheberrechtlicher Schranken zu prüfen.
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums steht einer Gewährung des Zugangs zu Informationen durch Akteneinsicht nicht entgegen.
(4) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutz geistigen Eigentums der Informationspflicht entgegenstehen könnte, gibt die informationspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist und die oder der Betroffene bekannt ist, es sei denn, die antragstellende Person erklärt sich mit der Unkenntlichmachung des geistigen Eigentums einverstanden. Die betroffene Person ist auf eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 24 hinzuweisen.
Abschnitt 5
Rechtsschutz, Überwachung und Kosten
§ 17
Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 4 Abs. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist binnen zwei Monaten zu erlassen. § 19 findet Anwendung.
(4) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 18 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
(5) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der Stelle im Sinne des § § 4 Abs. 3 schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.
(6) Wird über den Antrag nach § 9 nicht innerhalb der Fristen des § 11 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und über den Widerspruch nicht innerhalb der Frist des Absatz 2 entschieden, ist die Untätigkeitsklage unmittelbar zulässig.
§ 18
Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, welche die Rechtsaufsicht über Stellen im Sinne des § 4 Absatz 3 ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch Stellen im Sinne des § 4 Absatz 3.
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 4 Absatz 3 haben den nach Absatz 1 zuständigen Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 4 Absatz 3 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.
§ 19
Kosten
Für Tätigkeiten aufgrund dieses Gesetzes werden keine Kosten (Gebühren und Auslagen) oder sonstige Entgelte erhoben.
Abschnitt 6
Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit
§ 20
Anrufung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit
(1) 1Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihrem Anspruch auf Informationszugang nicht hinlänglich nachgekommen wurde oder dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Beauftragte oder den Beauftragten für Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern anrufen. 2Die oder der Beauftragte hat den Eingang eines Vermittlungsersuchens unverzüglich zu bestätigen. 3Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben vorbehaltlich der Sätze 4 bis 6 unberührt. 4Im Falle der Anrufung der oder des Beauftragten für Informationsfreiheit wird der Lauf der Widerspruchs- oder Klagefrist unterbrochen. 5Die Unterbrechung hat die Wirkung, dass der Lauf der Widerspruchs- oder Klagefrist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt. 6Die Beendigung der Unterbrechung tritt ein, wenn die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit den Abschluss des in Satz 1 bezeichneten Vermittlungsverfahrens gegenüber dem Antragsteller bekannt gibt.
(2) Die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes (Kontrollstelle). Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz gemäß § 15 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193) ist die Kontrollstelle nach Satz 1.
(3) Die in § 4 Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Beauftragte oder den Beauftragten für Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der oder dem Beauftragten für Informationsfreiheit ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren oder seinen Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen, und
2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.
Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt die Landesregierung im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist, dürfen die Rechte nach Absatz 2 nur von der oder dem Beauftragten für Informationsfreiheit persönlich oder von einer oder einem von ihr oder ihm schriftlich besonders damit Beauftragten ausgeübt werden.
(4) Die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen des Informationszugangs. Sie oder er berät die Landesregierung und die sonstigen in § 4 Absatz 1 genannten Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsausschusses des Landtages oder der Landesregierung soll die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nachgehen, die ihren bzw. seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Auf Anforderung der Landesregierung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Landtages hat die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Außerdem legt sie oder er mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
(5) Stellt die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet sie oder er dies:
1. im Bereich der Verwaltung und der Gerichte des Landes gegenüber der obersten Landesbehörde, im Bereich der Kommunen gegenüber dem für die Kommunalaufsicht verantwortlichen Mitglied der Landesregierung;
2. im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ;
3. im Bereich des Landtages und des Rechnungshofes gegenüber der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten;
4. im Übrigen gegenüber der Geschäftsleitung sowie nachrichtlich gegenüber dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.
Sie oder er soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten. Mit der Feststellung und der Beanstandung soll die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden.
(6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, kann die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit die betroffene Stelle anweisen, die Mängel zu beseitigen.
(7) Betrifft die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes Informationen in Verschlusssachen, die von einer amtlichen Stelle des Landes nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.1998 (GVOBl. M-V 1998, 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 203, 206), als VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, so nimmt die oder der Beauftragte für Informationsfreiheit eine eigene materielle Überprüfung der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 vor.
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 21
Staatsverträge
Staatsverträge sind so zu gestalten, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auf juristische Personen unter Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Anwendung finden. Dies gilt auch, wenn die betreffende juristische Person in Abweichung zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 ihren Sitz nicht im Land Mecklenburg-Vorpommern hat..
§ 22
Altverträge
(1) Soweit in Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind (Altverträge), ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist, unterliegen sie nicht der Veröffentlichungspflicht.
(2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Altvertrages gestellt und stehen der Gewährung von Informationen Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die vertragschließende Behörde den Vertragspartner zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so wird Zugang zu den beanspruchten Informationen gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.
(3) Für Änderungen oder Ergänzungen von Altverträgen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 23
Evaluierung
Die Landesregierung überprüft die Anwendung dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung und berichtet dem Landtag fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Erfahrungen mit diesem Gesetz. Hierbei ist insbesondere auf die Rechtsentwicklungen im Bund und in den anderen Ländern, die Praxis der Umsetzung des Transparenzportals, auf die Frage einer Erweiterung des Informationszugangs sowie auf die Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Teilnahme von Kommunen am Transparenzportal einzugehen. Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.
§ 24
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Ausgestaltung des Transparenzportals erforderlichen Einzelheiten zu regeln, insbesondere
1. zu Verfahrensabläufen der Veröffentlichung,
2. zur technischen Aufbereitung von Informationen,
3. zur Sicherstellung der Authentizität der veröffentlichen Informationen,
4. zur Entwicklung fortschrittlicher Suchfunktionen,
5. zu konkreten Datenformaten oder Verfahrensabläufen zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht.
§ 25
Übergangsregelungen
(1) Die Veröffentlichungspflicht gilt für Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgezeichnet worden sind, nur, soweit sie in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen.
(2) Die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Gesetzes sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes herzustellen. Über den Fortschritt bei der Umsetzung im Sinne von Satz 1 hat die Landesregierung dem Landtag nach dem Inkrafttreten halbjährlich öffentlich zu berichten.
Artikel 2
Änderung des Vergütungstransparenzgesetzes M-V
vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V 2016, 207)
…….
Artikel 3
Änderung der Landesverordnung zum Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes
Die Landesverordnung zum Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V 2009, 219) wird wie folgt geändert.
1. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt: …….
Artikel 4
Verordnung zur Anwendung des Transparenzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf das Handeln von informationspflichtigen Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetzes (VIGAnwVO-TG-M-V)
Das Transparenzgesetz Mecklenburg-Vorpommern findet Anwendung auf das Handeln von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2167, 2725), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung, die
1. Behörden im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.05.2020 (GVOBl. M-V 2020, 410) in der jeweils geltenden Fassung oder
2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen, sind.
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen nach dem Verbraucherinformationsgesetz von einer informationspflichtigen Stelle nach § 1 zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Beauftragte oder den Beauftragten für Informationsfreiheit anrufen. § 14 des Transparenzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom ... (Fundstelle), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V 2006, 556), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 201) und das Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V) vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431) außer Kraft.
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).
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Danke für den Kommentar. Die Regelungen in den bisherigen Informationsfreiheitsgesetzen leiden darunter - besser gesagt, die Bürger, die diese Regelungen für sich nutzen wollen, leiden darunter, dass sie wenig detalliert sind und viele allgemeine Formulierungen - "unbestimmte Rechtsbegriffe" - enthalten. Dies läßt den Verwaltungen beim Anwendungbereich des Gesetzes und bei den derzeitigen Ausnahmeregelungen der Informationsfreiheitsgesetze Spielraum, präzise Auskünfte zu verweigern oder auf Zeit zu spielen. Eine detaillierte Aufzählung der zu veröffentlichenden Informationen schafft Klarheit für Bürger und Verwaltungen. Möglichst präzise, klar und eng ohne allgemeine Begriffe formulierte Ausnahmeregelungen verhindern ein Ausweichen vor der Informationspflicht.
Das Umweltinformationsrecht ist in seiner Ausgestaltung durch EU-Recht vorgegeben. Die Einbeziehung in ein Transparenzgesetz schafft einheitliche Verfahren für Bürger und Verwaltungen. Da der Begriff Umweltinformationen (§ 6) weit gefasst ist, ist dieses ein wichtiger Bereich, dier viele Lebenssachverhalte und damit auch viele Interessen von vielen Bürgern betrifft.
wenn wir einen Blick in die Bibel werfen (nein, ich bin kein rligiöser Spinner, also weiterlesen) dann stellen wir fest, das Gott lediglich 10 kurzgefasste Regeln benötigte um dem Universum einen verbindlichen Rahmen zu geben. Euer Werk in allen Ehren, aber geht das nicht auch kürzer? Müssen wir der überbordenden geschwätzigen Bürokratie mit ihren uferlosen Reglelungsmonstern noch eins drauf setzten ?
Wie wäre es mit folgender Regelung:
"Alles was eine vom Volk gewählte Regierung plant, tut oder lässt ist öffentlich. Will sie etwas planen, tun oder lassen, das nicht öffentlich werden soll, ist dies öffentlich nachvollziehbar zu begründen."
Ich weiß, wir sind keine Götter, aber sollte man sich nicht lieber ein ambitioniertes Vorbild wählen statt irgendwelcher kleinkarierter Bürohengste/Stuten?
Mit freundlichem Gruß
Werner Schersach
man könnte auch sagen: übeflogen,
kurz darüber nachgedacht,
und mich von meinen Lobbyisten und Influencer inspirieren lassen.
Auf Grund dessen stimme ich dafür, dass der Entwurf insofern gelungen ist, als dass er meinen Erwartungen und Bedürfnissen entspricht.
Ich habe zwar wenig bis keine Ahnung vom UN-und/oder EU-Recht und der Juristerei im Allgemeinen, - genauer gesagt, vermutlich ca. so viel wie der Durchschnitt der eingangs Genannten -, hebe aber trotzdem die Hand dafür dass der Entwurf angenommen wird.
Tolle Arbeit!
Hut ab!
Vielen Dank !!!